Nachrichten Winter 2025

Mutterschutz nach Fehlgeburt

Frauen können nach einer Fehlgeburt selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz nutzen möchten. Die beitragsfreie Zeit kann die Rentenberechnung beeinflussen.

Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben, steht seit Juni 2025 per Gesetz Mutterschutz zu, um sich sowohl seelisch als auch körperlich erholen zu können. Grundlage hierfür bildet die Anpassung des Mutterschutzgesetzes zum 1. Juni 2025. Der Mutterschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt. Um ihn beantragen zu können, muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden. Betroffene Frauen müssen ihrem Arbeitgeber außerdem auf Verlangen ein ärztliches Attest als Nachweis der Fehlgeburt vorlegen.

Die neue Regelung stellt für betroffene Frauen auch bezüglich ihrer späteren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verbesserung dar. Während des Mutterschutzes zahlen die Frauen keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Dennoch wird ihnen diese beitragsfreie Zeit als Anrechnungszeit in ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben, das heißt sie wird bei der Rentenberechnung berücksichtigt und kann so die spätere Rente erhöhen.

Die Dauer des Mutterschutzes ist abhängig vom Zeitpunkt der Fehlgeburt: Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Für die gesamte Zeit des Mutterschutzes wird Mutterschaftsgeld gezahlt, einschließlich des Tages der Fehlgeburt.

Ob Frauen vom Mutterschutz Gebrauch machen möchten, bestimmen sie selbst. Entscheiden sie sich für den Mutterschutz, ist es jedoch immer notwendig, dass der Arbeitgeber bereits über die bestehende Schwangerschaft informiert beziehungsweise über die erlittene Fehlgeburt in Kenntnis gesetzt wird. Alternativ haben Betroffene weiterhin die Möglichkeit, sich arbeitsunfähig zu melden. Dafür benötigen sie eine Krankschreibung. Es gelten dann die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen besteht.

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Inhalt des Dossiers

  1. Vorwort
  2. Versichertenälteste unterstützen seit 50 Jahren
  3. Mann der ersten Stunde
  4. Erwerbsminderungsrenten
  5. Mehr Geld im Minijob
  6. Mutterschutz nach Fehlgeburt
  7. Wenn Körper und Psyche gemeinsam Hilfe brauchen
  8. Neuste Erkenntnisse aus der Onkologie
  9. Nachweislich familienfreundlich
  10. Rente und Reha auf dem Hessentag
  11. Der Schlüssel zur Selbstständigkeit
  12. Seminare für Mitarbeitende von Gemeinden und Versicherungsämtern
  13. Rente nur mit Girokonto
  14. Beratung in Frankfurt ab Frühjahr im Werfthaus