Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 2/2023

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Neuregelung des § 43 Absatz 7 SGB VI zur (Wieder-)Eingliederung von erwerbsgeminderten Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt

Wird neben einer Rente wegen Erwerbsminderung Hinzuverdienst erzielt, besteht der Anspruch auf diese Rente grundsätzlich nur dann unverändert weiter, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, aus der der Hinzuverdienst erzielt wird, innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens ausgeübt wird, also bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von unter drei Stunden täglich und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von unter sechs Stunden täglich.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz – SGB XII-/SGB XIV-AnpG) soll die (Wieder-)Eingliederung von erwerbsgeminderten Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt weitgehender als bisher unterstützt werden. Aus diesem Grunde soll die Regelung des § 43 SGB VI um den neuen Absatz 7 ergänzt werden. Dieser soll wie folgt lauten:

"Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrundeliegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente."

Das oben angegebene Gesetz soll zum 01.01.2024 in Kraft treten und wird voraussichtlich in Kürze verkündet.

Damit haben Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente künftig die Möglichkeit zu erproben, ob ihnen eine Erwerbstätigkeit mit täglich mindestens drei Stunden (Rente wegen voller Erwerbsminderung) bzw. sechs Stunden (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) wieder möglich ist. Während der Erprobungszeit (regelmäßig sechs Monate) besteht weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente. Der während der sogenannten Arbeitserprobung erzielte Hinzuverdienst ist nach § 96a SGB VI anzurechnen.

Wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Ablauf der Erprobungszeit weiterhin ausgeübt, wird der Rentenanspruch überprüft. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann dann (in der Regel für die Zukunft) wegfallen. Die bis zum Wegfallzeitpunkt gezahlte Rente muss nicht zurückgezahlt werden.

Können sich Bezieherinnen / Bezieher einer Erwerbsminderungsrente vorstellen, künftig drei bzw. sechs Stunden und mehr täglich (15 bzw. 30 Stunden und mehr wöchentlich) zu arbeiten und möchten mehr über die Arbeitserprobung erfahren, sollten Sie sich direkt bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger melden.

Auskunft erteilt:
Frau Richter
E-Mail: gruppe-e-grundsatzreferat@drv-westfalen.de

B) Geänderte Formulare und Hinweise hierzu

Wir haben Sie zuletzt in dem Rundschreiben Nr. 1/2023 über geänderte Formulare informiert. Zwischenzeitlich wurden folgende R-Formulare geändert und stehen ab dem 01.01.2024 zur Verfügung:

R0100, R0101, R0110, R0120, R0500, R0501, R0616, R0660, R0665, R0675, R0822.

In den Formularen R0100 (Ziffer 10.4), R0101, R0110 (Ziffer 8.4), R0660 (Ziffer 6.3) und R0675 (Ziffern 3.1 und 4.1) wurde das Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV) ergänzt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts – SGB XIV – zum 01.01.2024 wird das bisherige Versorgungskrankengeld zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

Im Formular R0110 wurde ein Bestätigungsvermerk zur Bestätigung einer Schwerbehinderteneigenschaft, analog der Angabe im Formular R0100 (Ziffer 16), neu aufgenommen.

Die weiteren Änderungen in den Formularen sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen.

Mit dem Stand 01.01.2024 werden die Vordrucke R0101, R0501 und R0820 angeboten. Die Papierversionen dieser Vordrucke stehen aus organisatorischen Gründen erst im Januar 2024 zur Verfügung. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Die Übersicht „Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag“ ist zudem aktualisiert worden und als Anlage (Stand: Dezember 2023) beigefügt.

Zwischenzeitlich wurden ebenfalls V-Formulare geringfügig geändert und stehen aktualisiert zur Verfügung:

V0110, V0410, V0810, V0820, V0900, V0910.

Bitte bestellen Sie Papierexemplare nur in kleinen Stückzahlen, da wir die Auflagen aus Umweltgründen reduziert haben (siehe Rundschreiben Nr. 2/2022, Papierarme Kommunikation).

Auskunft erteilt:
Frau Oellermann
E-Mail: gruppe-e-grundsatzreferat@drv-westfalen.de

C) Kurzübersicht „Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung“

Die tabellarische Kurzübersicht „Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung“ wird, in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung, nur noch in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Eine Bereitstellung als Papierexemplar erfolgt dann nicht mehr. Die Kurzübersicht ist wie bisher auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Westfalen unter der Rubrik „Broschüren und mehr“ → „Broschüren“ (Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Westfalen/DE/Broschueren_und_mehr/Broschueren/broschueren-und-mehr_node.html) abrufbar.

D) Rundschreiben als Newsletter

Unsere Rundschreiben werden wir zukünftig nur noch als Newsletter veröffentlichen. Auf den Versand der Rundschreiben per E-Mail verzichten wir. Damit Sie zukünftig unsere Rundschreiben direkt erhalten, ist es allerdings erforderlich, dass Sie sich für den Bezug des Newsletters registrieren. Über den folgenden Link können Sie auf unserer Internetseite den Newsletter bestellen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Newsletter/DE/Westfalen/DRVWF/Newsletter_Bestellen_Integrator.html.

Wie gewohnt können Sie unsere Rundschreiben aber auch im Internet auf www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de/Experten/Versicherungsaemter_und_Gemeinden/Rundschreiben_Rente einsehen.

E) Herzlichen Dank

Das Jahr 2023 ist schon fast zu Ende, die Weihnachtszeit ist da und die letzten Wochen des Jahres sind angebrochen. Wir bedanken uns auch in diesem Jahr ganz herzlich bei Ihnen für die gute Zusammenarbeit.
Ihnen und Ihren Angehörigen wünschen wir eine schöne Weihnachtszeit, ein besinnliches Weihnachtsfest und alles Gute für das Jahr 2024.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Zweiling

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