Arbeitgebende, die sich mit dem Gedanken tragen, ihre Lohnabrechnungssoftware oder ihren Dienstleister, der für sie die Abrechnungen durchführt, zu wechseln, sollten aufpassen. Seit 1. Januar 2025 sind sie in diesen Fällen verpflichtet, die für die nächste Betriebsprüfung relevanten Daten aus dem bisherigen System heraus noch vor dem Wechsel an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Warum das so wichtig ist und was konkret zu beachten ist, erfahren Sie in der Ausgabe 2/2025 der summa summarum.
Weitere Beiträge informieren über die Neuigkeiten bei der Künstlersozialkasse und zu rvBEA. Auch wer sich über Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigungen und der Altersteilzeit informieren möchte, sollte die aktuellen Ausgabe zur Hand nehmen.
Die Ausgabe 2/2025 der summa summarum ist kostenlos und kann direkt unter diesem Link heruntergeladen werden.