Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 4/2020

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)

Im letzten Rundschreiben haben wir über das verabschiedete „Grundrentengesetz“, welches am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, berichtet und einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen gegeben. Vom Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. „Grundrente“) können bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl Versicherte, die bereits eine Rente beziehen, als auch Versicherte, deren Rente nach dem 31.12.2020 beginnt, profitieren. Ob ein Anspruch auf „Grundrente“ besteht, wird von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen geprüft. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung des individuellen Zuschlags unter Berücksichtigung der notwendigen Einkommensanrechnung ist bei allen Rentenversicherungsträgern erst ab dem zweiten Halbjahr möglich, da die technische Umsetzung sehr aufwendig und zeitintensiv ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann daher eine entsprechende Prüfung bei Rentenneuanträgen erfolgen.

Der Gesetzgeber hat zudem für die Bestandsrenten ausdrücklich festgelegt, dass ein individueller Anspruch von Berechtigten auf Prüfung des Zuschlags für langjährige Versicherung nicht vor Ablauf des 31.12.2022 bestehen soll und die Rentenversicherungsträger vorrangig Ansprüche älterer Berechtigter prüfen sollen (§ 307g SGB VI). Neben den älteren Bestandrentnern werden anfangs außerdem die Fälle aufgerufen, in denen andere Sozialleistungsträger (Jobcenter, Sozialämter, Versorgungsämter, Wohngeldbehörden) eine Aufstellung über Grundrentenzeiten oder die Berechnung der „Grundrente“ anfordern, weil dort Leistungen vom Vorliegen von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten abhängig sind. Es wird voraussichtlich bis Ende 2022 dauern, bis alle Fälle zur Bearbeitung aufgerufen sein werden. Falls ein Zuschlag zu zahlen ist, entstehen für die Berechtigten durch die gestaffelte Abarbeitung jedoch keine Nachteile, da die hieraus resultierenden Beträge in jedem Fall rückwirkend ab Anspruchsbeginn geleistet werden.

Wir weisen darauf hin, dass bis zur Umsetzung der Reglungen im technischen System der Rentenversicherungsträger unsererseits keine Anfragen bezüglich eines individuellen Anspruchs beantwortet werden können, da eine manuelle Berechnung im Einzelfall aufgrund der Komplexität der Reglungen nicht möglich ist und eine maschinelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zurzeit noch nicht zur Verfügung steht. Auch Probeberechnungen sind bis zur technischen Umsetzung nicht möglich.

B) Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2019

Die Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2019 endete am 31.03.2020.

Trägt die versicherte Person vor, dass sie in Folge der Corona-Pandemie gehindert war, die Beiträge rechtzeitig zu zahlen, sind nach dem 31.10.2020 keine besonderen Verfahrensregelungen mehr zu beachten.

Insofern nehmen wir eine Frist verlängernde Härte nur unter den üblichen gesetzlichen Bedingungen an (vgl. § 197 Abs. 3 SGB VI).

C) Geänderte Vordrucke und Hinweise

In dem Rundschreiben Nr. 2/2020 haben wir Sie zuletzt über geänderte Vordrucke informiert. Zwischenzeitlich wurden folgenden R-Vordrucke geändert und werden mit dem Stand 10.06.2020 angeboten:

R0100, R0110, R0120, R0210, R0211, R0230, R0500, R0505, R0506, R0610, R0615, R0660, R0665, R0666, R0675, R0680, R0681, R0682, R0821, R0990.

Mit dem Stand 01.01.2021 werden die Vordrucke R0101, R0501 und R0820 angeboten. Die Papierversionen dieser Vordrucke stehen aus organisatorischen Gründen erst ab Mitte Januar 2021 zur Verfügung. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Die Änderungen in den Vordrucken sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen.

Hinweisen möchten wir insbesondere darauf, dass in den Vordrucken R0100 (Ziffer 5.3), R0110 (Ziffer 4.3), R0500 (Ziffer 6.4), R0505 (Ziffer 5.2), R0506 (Ziffer 6.2) und R0615 (Ziffer 5.5) die Frage „Haben Sie … / Hat der Versicherte für eine Zeit der Arbeitslosigkeit vor dem 1.1.2012 von der Agentur für Arbeit andere Leistungen als Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bezogen (zum Beispiel Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld)?“ neu aufgenommen wurde. Diese Frage dient der Klärung der „Grundrentenzeiten“ (§ 76g SGB VI).

Des Weiteren wurde die Frage „Haben Sie … / Hat der Versicherte während einer Beschäftigung bei einer internationalen Organisation einem Sonderversorgungssystem dieser Organisation angehört (zum Beispiel bei OECD, UNO, CERN, EZB, EPA oder einer Institution der Europäischen Union)?“ neu aufgenommen, denn diese Zeiten sind dann gegebenenfalls sowohl für einen Rentenanspruch als auch bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Frage wurde in den Vordrucken R0100 (Ziffer 6.6), R0110 (Ziffer 4.5), R0500 (Ziffer 7.6), R0505 (Ziffer 5.4) und R0506 (Ziffer 6.4) aufgenommen.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass in einigen der aufgeführten Vordrucke der Hinweis ergänzt wurde „Bitte heften oder klammern Sie einzusendende Unterlagen nicht.“ Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und der damit verbundenen Aufbereitung der Unterlagen für das Scannen ist eine „unkomplizierte“ Bereitstellung der Unterlagen für die Scanstellen erforderlich. Entsprechend informiert hatten wir Sie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 1/2019.

Folgende V-Vordrucke wurden zudem geändert und stehen mit dem Stand 24.06.2020 zur Verfügung:
V0100, V0110, V0411, V0700, V0710, V0711, V0712, V0805, V0810, V0811, V0900, V0910.

D) Ein herzlicher Dank in besonderen Zeiten

Ein besonderes Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Das Jahr 2020 war kein gewöhnliches Jahr und hat Ihnen und uns allen sicherlich eine ganze Menge sowohl im Privaten als auch im Arbeitsumfeld abverlangt. Daher danken wir Ihnen ganz besonders herzlich für die gute Zusammenarbeit in diesem Jahr.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen trotz allem noch eine schöne Adventszeit, ein besinnliches Weihnachtsfest und für das Jahr 2021 alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Heins

Gen.-Akte: 38 – 02 – 200
360 – 1619/2020

Auskunft erteilt:
Thema: Grundrentengesetz
Frau Kellmann

Thema: Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge
Herr Schulte

Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweis hierzu
Frau Oellermann

Telefax: 0251 238-3004