Zum Jahresbeginn 2021 gibt es bei der gesetzlichen Rentenversicherung einige wichtige Änderungen.
Die Grundrente: Zuschlag zur Rente wird eingeführt
Wer lange Jahre gearbeitet hat und trotzdem wenig Rente erhält, soll im kommenden Jahr einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente erhalten. Das entsprechende Gesetz tritt zum 1. Januar in Kraft. Die Umsetzung der Vorgaben ist allerdings mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, da aus bundesweit knapp 26 Millionen Renten diejenigen herausgefiltert werden müssen, die einen Anspruch auf die Grundrente haben. Daher werden die ersten Grundrentenbescheide voraussichtlich ab Juli 2021 an Rentnerinnen und Rentner versandt, die erstmals eine Rente erhalten. Die Bestandsrentner werden ihre Bescheide voraussichtlich in einem Zeitraum bis Ende 2022 erhalten. Die Beträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt.
Die Grundrente muss nicht beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft selbsttätig, ob ein Anspruch auf den Zuschlag besteht. Auch die Berechnung und Zahlung erfolgen automatisch. Für Rentnerinnen und Rentner besteht somit kein Handlungsbedarf.
Reguläre Altersgrenze wird angehoben
Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt zu Beginn des nächsten Jahres auf 65 Jahre und zehn Monate. Das gilt für Versicherte, die 1956 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt
Bei der abschlagsfreien "Rente ab 63" für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1958 auf 64 Jahre. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.
Beitragssatz bleibt stabil
Beim Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ändert sich nichts. Er beträgt ab dem 1. Januar 2021 weiterhin 18,6 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2021 in den alten Bundesländern von monatlich 6.900 Euro auf 7.100 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 6.450 Euro auf 6.700 Euro. Der Grenzwert bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Freiwillige Versicherung: Höchstbeitrag steigt
Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2021 steigt in den alten und neuen Bundesländern von 1.283,40 Euro auf 1.320,60 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2021 beträgt weiterhin 83,70 Euro monatlich. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2021 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2021 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 80 auf 81 Prozent. Somit bleiben nur 19 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Ab dem Jahr 2040 werden die Renten komplett steuerpflichtig sein.