Seit Anfang Juli gelten höhere Einkommensgrenzen für Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente. Werden neben der Hinterbliebenenrente eigene Einkünfte wie beispielsweise Arbeitsentgelt oder eine Altersrente bezogen, werden diese angerechnet. Der geltende Freibetrag wird im Rahmen der Rentenerhöhung jedes Jahr angepasst, erläutert die Deutsche Rentenversicherung Nord. Der Freibetrag ist zum 1. Juli in den alten Bundesländern um 3,45 Prozent auf 902,62 Euro (West) und in den neuen Bundesländern um 4,2 Prozent auf 877,27 Euro (Ost) gestiegen.
Angerechnet wird der Nettobetrag der Einkünfte. Dieser wird in der Regel aus dem Bruttoeinkommen durch Abzug von gesetzlich festgelegten Pauschalbeträgen ermittelt. Übersteigen diese Nettoeinkünfte den Freibetrag, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Menschen, deren Ehepartner oder -partnerin beziehungsweise Lebenspartner oder -partnerin gestorben ist. Ab dem 47. Lebensjahr beträgt sie 55 Prozent der Rente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte, und wird unbefristet ausgezahlt.
Weitere Auskünfte erhalten Ratsuchende bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Auskunfts- und Beratungsstellen oder am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.