Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2026
Zum Jahresbeginn 2026 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen
Datum: 18.12.2025
Beitragssatz bleibt stabil
Keine Änderung gibt es beim Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser beträgt 2026 weiterhin 18,6 Prozent und bleibt somit im neunten Jahr in Folge stabil. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte der Beiträge in die Rentenkasse.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhöhen sich im Jahr 2026. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 20.763 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze rund 41.527 Euro.
Nächster Schritt für die Anhebung der Altersgrenzen
Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt schrittweise bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Der aktuelle Jahrgang 1960 erreicht seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist bei dieser Rentenart nicht möglich.
Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (umgangssprachlich "Rente ab 63") steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Im Jahr 1962 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und 8 Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten die gleichen Altersgrenzen.
Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2026 auf monatlich 8.450 Euro oder jährlich 101.400 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Die Bezugsgröße steigt 2026 auf 3.955 Euro. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.
Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
Wer nicht schon per Gesetz versicherungspflichtig ist, kann zumeist freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2026 auf 112,16 Euro. Der Höchstbetrag steigt auf 1.571,70 Euro im Monat.
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Wer eine vorgezogene Altersvollrente bezieht, kann bis zum Erreichen des regulären Rentenalters ebenfalls freiwillige Beiträge zahlen und damit die Rente weiter erhöhen. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Minijob-Grenze steigt von 556 Euro auf 603 Euro
Der Mindestlohn steigt ab Januar 2026 auf 13,90 Euro. Dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich.
Midijob-Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt
Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr auf monatlich 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.
Höherer Steueranteil für Neurentnerinnen und Neurentner
Wer 2026 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2026 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83,5 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
