Bei vorübergehender Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz, ist die sogenannte A1-Bescheinigung erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern weist darauf hin, dass aktuell verstärkt geprüft wird, ob diese Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit vorliegt.
Hintergrund: Für Arbeitnehmer und andere Erwerbstätige gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie beschäftigt sind. Sind Beschäftigte jedoch nur vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedsland tätig (sogenannte Entsendung), gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaats. Mit einer A1-Bescheinigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Erwerbstätige nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind. Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.
Die A1-Bescheinigung sollte bereits im Vorfeld der Auslandsbeschäftigung von den Arbeitgebern, die den Beschäftigten entsenden, beantragt werden – auch wenn es sich nur um einen kurzzeitigen Auslandseinsatz, zum Beispiel eine Geschäftsreise bis zu einer Dauer von sieben Tagen, handelt. Dies ist ausschließlich auf elektronischem Weg möglich und davon abhängig, wie die betroffene Person krankenversichert ist.