Stand 1.7.2022
Beiträge zur Sozialversicherung
-
Rentenversicherung: 18,6Prozent
-
Krankenversicherung: 14,6 Prozent
-
Arbeitslosenversicherung: 2,40 Prozent
-
Pflegeversicherung: 3,05 Prozent (für Kinderlose: 3,4 Prozent)
Aktueller Rentenwert
bis 30.6.2022 monatlich
34,19 Euro West und 33,47 Euro Ost
ab 1.7.2022 monatlich
36,02 Euro West und 35,52 Euro Ost
Rechengrößen
Beitragsbemessungsgrenze in Euro
|
| West | Ost |
---|
ab 1.1.2021 monatlich |
7.100
|
6.700
|
---|
ab 1.1.2022 monatlich |
7.050
|
6.750
|
---|
Beitragssatz zur Rentenversicherung in Prozent
|
ab 1.1.2015 monatlich
|
18,7
|
ab 1.1.2018 monatlich
|
18,6
|
Bezugsgrößen in Euro
|
|
West
|
Ost
|
---|
ab 1.1.2021 monatlich
|
3.290
|
3.115
|
---|
ab 1.1.2022 monatlich
|
3.290
|
3.150
|
---|
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 SGB V
Die "allgemeine" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V |
2021 | 62.550 Euro |
2022 | 64.350 Euro |
Die "besondere" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V |
2021 | 56.250 Euro |
2022 | 58.050 Euro |
Beiträge
Pflichtversicherte Selbstständige, alte Bundesländer
|
Jahr
|
Mindestbeitrag
in Euro
|
Regelbeitrag
in Euro
|
Halber Regelbeitrag
in Euro
|
Höchstbetrag
in Euro
|
---|
2021
|
83,70
|
611,94
|
305,97
|
1.320,60
|
---|
2022
|
83,70
|
611,94
|
305,97
|
1.311,30
|
---|
Pflichtversicherte Selbstständige, neue Bundesländer
|
Jahr
|
Mindestbeitrag
in Euro
|
Regelbeitrag
in Euro
|
Halber Regelbeitrag
in Euro
|
Höchstbetrag
in Euro
|
---|
2021
|
83,70
|
579,39
|
289,70
|
1.246,20
|
---|
2022
|
83,70
|
585,90
|
292,50
|
1.255,50
|
---|
Freiwillig Versicherte
|
Jahr
|
Mindestbeitrag in Euro
(West und Ost)
|
Höchstbeitrag in Euro
(West und Ost)
|
---|
2021
|
monatlich 83,70
|
monatlich 1.320,60
|
---|
2022
|
monatlich 83,70
|
monatlich 1.311,30
|
---|
Aufteilung der Beiträge aus Sozialleistungen
|
Jahr
|
Beitragsanteil Regionalträger in Prozent
|
Beitragsanteil Deutsche Rentenversicherung Bund in Prozent
|
---|
2013
|
46,517
|
53,483
|
---|
2014
|
47,472
|
52,528
|
---|
2015
|
48,138
|
51,862
|
---|
2016
|
48,845
|
51,155
|
---|
2017
|
49,509
|
50,491
|
---|
2018
|
50,302
|
49,698
|
---|
2019
|
51,160
|
48,840
|
---|
2020
|
51,812
|
48,188
|
---|
2021
|
52,476
|
47,524
|
---|
2022
|
52,364
|
47,636
|
---|
Hinzuverdienstgrenzen
Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze bei Altersrenten
Für die Jahre 2021 und 2022 liegt die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten bei 46.060 Euro. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten
Für Altersrente, die in voller Höhe gezahlt werden sollen, gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro pro Jahr. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich.
Überschreiten der Hinzuverdienst diese Grenze, wird ein Zwölftel des Betrags, der über die 6.300,00 Euro hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Es gilt die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekommen, also 6.300,00 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Aktuell wird eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 15.989,40 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Übrigens:
Sozialleistungsbezug zählt bei Verdienstgrenze
Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung werden auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst wird das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen genommen.
Anrechnung von Einkommen
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.
West
Todesfall vor dem 1.1.1986: keine Einkommensanrechnung
Todesfall nach dem 31.12.1985:
-
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde.
-
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 950,93 Euro zuzüglich 201,71 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
-
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Ost
-
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 937,73 Euro zuzüglich 198,91 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
-
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Waise auf die Waisenrente
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Erziehungsrente
West
-
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 950,93 Euro zuzüglich 201,71 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
-
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Ost
-
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 937,73 Euro zuzüglich 198,91 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
-
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Werte für die Zuzahlung
Die Werte zur Zuzahlung finden Sie auf der folgenden Seite:
Zuzahlung