Mit dem "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" vom 28. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 22 Seite 969) wird der Mindestlohn auf 12 Euro brutto je Zeitstunde angehoben, in diesem Zusammenhang die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro erhöht sowie die Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich von 1.300 Euro auf 1.600 Euro geändert.
In der Fachinformation werden die für die Rentenversicherung bedeutsamsten Änderungen mit dem neuen Gesetzestext und entsprechenden Erläuterungen veröffentlicht.