Deutsche Rentenversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

Auch im Alter bietet Ihnen die gesetzliche Kranken- und die soziale Pflegeversicherung den gewohnten Schutz.

Grundsätzlich bestehen für Sie folgende Möglichkeiten der Krankenversicherung im Alter:

  • der Regelfall: die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
  • die private Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen.

Die Art der Pflegeversicherung lehnt sich an das Krankenversicherungsverhältnis an. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zahlen in die sozialen Pflegekassen ein. Privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen einen separaten Versicherungsvertrag für Pflegeleistungen abschließen.

So bin ich krankenversichert

Es gilt der Leitsatz: "Im Ruhestand sind Sie kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben." Bis auf Krankengeld erhalten Sie weiterhin die gewohnten Leistungen. Auch als Rentner zahlen Sie hierfür Beiträge an Ihre Krankenkasse.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder zahlen in der Regel nach der Höhe ihrer Einkommen monatlich Beiträge und erhalten im Krankheitsfall dafür alle erforderlichen Leistungen.

Privat Krankenversicherte hingegen zahlen monatlich einkommensunabhängige Beiträge an ihr Versicherungsunternehmen. Die Beitragshöhe bemisst sich hierbei nach den versicherten Risiken.

Wir beteiligen uns an Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung - ob Sie als Rentner nun in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich privat versichern. Bei Pflichtversicherten übernehmen wir einen Teil ihrer Beiträge, bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern zahlen wir Beitragszuschüsse.

So bin ich pflegeversichert

Die Art Ihrer Pflegeversicherung ist von der Art Ihres Krankenversicherungsverhältnisses abhängig. Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung kommen Sie zugleich in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung. Diese ist bei der jeweiligen Krankenkasse eingerichtet. Somit sind Sie bei Ihrer Krankenkasse sowohl kranken- als auch pflegeversichert.

Als privat krankenversicherter Rentner müssen Sie selbst einen gesonderten Versicherungsvertrag für Pflegeleistungen abschließen.

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen, aber die Pflichtmitgliedschaft nicht wünschen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Rentenantragstellung bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
Die Dauer der Befreiung erstreckt sich über Ihren gesamten Rentenbezug und kann nicht widerrufen werden. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse zu diesem Thema beraten.

Wann bin ich in der Rente kranken­versicherungs­pflichtig?

  1. Sie müssen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben beziehungsweise eine solche erhalten. Dabei spielt die Art der Rente, z.B. eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente, zunächst keine Rolle.

    Die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner kommt für den Großteil unserer Rentnerinnen und Rentner in Frage.

  2. Sie müssen die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. Diese erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung. Ob Sie dabei pflichtversichert, ein freiwilliges Mitglied oder durch die Familienversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden waren, ist hier egal.

    Für jedes Kind bzw. Stief- oder Pflegekind werden Ihnen pauschal drei Jahre bei der Vorversicherungszeit angerechnet.

  3. Die Krankenversicherung Ihrer Wahl - in der Regel Ihre jetzige Krankenkasse - prüft dann, ob Sie die Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen. Wir als Rentenversicherer treffen keine Entscheidung über Ihr Krankenversicherungsverhältnis.

    Damit diese Prüfung so schnell wie möglich geschieht, arbeiten wir eng mit den Krankenkassen zusammen. Bereits beim Rentenantrag befragen wir Sie über Ihre Krankenversicherung. Damit möchten wir Ihnen einen nahtlosen Übergang ermöglichen.

  4. Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, tritt für Sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner in Kraft.

    Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, müssen Sie selbst tätig werden. Sie müssen sich dann überlegen, wie Sie sich selbst versichern möchten.

    Sie haben dann drei Möglichkeiten:

    • Sie können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern.
    • Sollten Sie nur über ein geringes persönliches Geamteinkommen verfügen, kann eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse in Frage kommen.
    • Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich bei einem Versicherungunternehmen privat krankenversichern.

Bei Fragen speziell zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre bzw. eine beliebige gesetzliche Krankenkasse.

Wie hoch sind meine zu zahlenden Beiträge?

Wenn Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, müssen Sie Beiträge aus Ihrer Rente zahlen.

Beiträge zur Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Hiervon tragen Sie und wir jeweils die Hälfte. Wir behalten Ihren Anteil bei der monatlichen Rentenzahlung ein und leiten diesen zusammen mit unserem Anteil an Ihre Krankenkasse weiter. Auch an dem von Ihrer Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrag beteiligen wir uns zur Hälfte.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt zurzeit 3,4 Prozent. Die Beiträge tragen Sie - im Gegensatz zum versicherungspflichtigen Arbeitnehmer - in voller Höhe. Rentnerinnen und Rentner mit einer bestehenden Beihilfeberechtigung zahlen nur einen ermäßigten Beitrag. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse abgeführt.

Auch als freiwillig oder privat krankenversicherter Rentner zahlen Sie die Beiträge zur Pflegeversicherung selbst.

Kinderlose Rentnerinnen und Rentner, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen außerdem einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent. Für sie beträgt der Beitragssatz somit 4,0 Prozent. Als Kinder zählen hier Ihre leiblichen Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder.

Beispielsrentner Walter

Walter erhält eine Bruttorente von 1.000 Euro.

Der aufgrund der Rente zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag beträgt 146 Euro. Dieser errechnet sich wie folgt: 1.000 Euro x 14,6 Prozent = 146 Euro.

Den Beitrag teilt sich die Deutsche Rentenversicherung mit Walter jeweils zur Hälfte: 146 Euro ÷ 2 = 73 Euro.

Zusätzlich erhebt Walters Krankenkasse einen Zusatzbetrag von 1 Prozent. Somit beträgt der von Walter zu zahlende Zusatzbeitrag 10 Euro, also 1 Prozent von 1.000 Euro.

Auch hier übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Beitrages: 10 Euro ÷ 2 = 5 Euro. 

Walter übernimmt die andere Hälfte des Beitrages, zahlt also insgesamt 73 + 5 Euro = 78 Euro.

Walter muss zusätzlich noch einen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 34 Euro zahlen. 

Dieser errechnet sich wie folgt: 1.000 Euro x 3,4 Prozent = 34 Euro.

Da Walter Vater eines Kindes ist, zahlt er nur den normalen Pflegebeitrag ohne Zuschlag. Diesen muss er allerdings alleine tragen.

Bitte beachten Sie:

Sollte bei Ihrer Rente noch nicht berücksichtigt worden sein, dass Sie Kinder haben, legen Sie die entsprechenden Nachweise, z.B. eine Geburtsurkunde, am besten sofort bei uns vor. Denn der Beginn der Zuschlagsbefreiung hängt davon ab, wann der Nachweis bei uns eingeht.

Was sind meine Alternativen?

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind, haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages werden alle Ihre Einkünfte zugrunde gelegt. Bei nur geringen Einkünften werden Sie in der Regel den Mindestbeitrag zahlen müssen. Dieser beträgt zur Zeit (2022)153,53 Euro.

Diesen Krankenkassenbeitrag müssen Sie selbst an Ihre Krankenkasse zahlen. Allerdings können Sie bei Rentenantragstellung einen Beitragszuschuss beantragen. Diesen zahlen wir Ihnen dann gemeinsam mit Ihrer Rente aus.

Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bei Pflichtversicherten zahlen wir den halben Krankenkassenbeitrag, der auf Ihre Rente entfallen würde. Beim jetzigen Krankenkassenbeitrag von 14,6 Prozent zahlen wir also einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Darüber hinaus beteiligen wir uns auch hälftig am kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Sollten Sie mehrere Renten gleichzeitig von uns erhalten, z.B. eine Hinterbliebenen- und eine Altersrente, wird der Beitragszuschuss aus der Summe beider Renten ermittelt. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nicht nach Ihrem tatsächlich zu zahlenden Krankenkassenbeitrag.

Als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind Sie versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Diese Beiträge zahlen Sie allerdings alleine. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt zurzeit 3,4 Prozent. Kinderlose Rentnerinnen und Rentner, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen außerdem einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent. Zu Ihren Pflegebeiträgen zahlen wir keinen Zuschuss.

Private Krankenversicherung

Wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind, haben Sie die Möglichkeit, sich privat krankenzuversichern. Die Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrages richtet sich dann nach Eintrittsalter, den versicherten Gesundheitsrisiken und Zusatzleistungen. Die Höhe Ihres Einkommens spielt hier keine Rolle.

Ihre Beiträge müssen Sie selbst an Ihren Krankenversicherer überweisen. Allerdings können Sie bei Rentenantragstellung einen Beitragszuschuss beantragen. Diesen zahlen wir Ihnen gemeinsam mit Ihrer Rente aus.

Anspruch auf Beitragszuschuss haben Sie allerdings nur, wenn Ihr privates Versicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Staates unterliegt, der das Europarecht anwendet. Auf den Umfang des vereinbarten Tarifes oder Versicherungsschutzes kommt es nicht an. Es genügt, wenn einer der folgenden Tarife von Ihnen abgeschlossen worden ist:

  • ambulante Heilbehandlung,
  • stationäre Heilbehandlung (wahlweise Krankenhaustagegeld),
  • zahnärtzliche Heilbehandlung (wahlweise Kosten für Zahnersatz) oder
  • Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.

Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bei Plichtversicherten zahlen wie den halben Krankenkassenbeitrag, der auf Ihre Rente entfallen würde. Bei einem Krankenkassenbeitrag von 14,6 Prozent zahlen wir also einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Darüber hinaus beteiligen wir uns auch beim kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur Hälfte. Sollten Sie mehrere Renten erhalten, z.B. eine Hinterbliebenen- und eine Altersrente, wird der Beitragszuschuss aus der Summe beider Renten ermittelt. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nicht nach Ihrem tatsächlich zu zahlenden Krankenkassenbeitrag. Allerdings ist der Zuschuss auf die Hälfte Ihrer tatsächlichen Beitragsaufwendungen begrenzt.

Privat versicherte Rentnerinnen und Rentner müssen das Pflegerisiko auch privat versichern. Dazu müssen sie einen entsprechenden Vertrag bei einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen. Die Prämien zu diesem Vertrag müssen sie selbst zahlen. Zu Ihren Pflegebeiträgen zahlen wir keinen Zuschuss.

Familienversicherung

Als Familienversicherte bleiben Sie unter Umständen weiterhin ohne eigene Beiträge gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Doch für die meisten Familienversicherten ist der Wechsel in den Ruhestand auch mit einem Wechsel in die Pflichtversicherung verbunden.

Sie bleiben nur dann weiterhin familienversichert, wenn Sie die Vorversicherungszeit für die eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen. Allerdings darf Ihr persönliches Einkommen dann derzeit 445 Euro monatlich nicht übersteigen. Ihre Rente gehört zu diesem persönlichen Einkommen. Allerdings wird der Teil Ihrer Rente, der Zeiten für Kindererziehung enthält, nicht berücksichtigt. Ein Verzicht auf Teile Ihrer Rente zugunsten der Familienversicherung ist nicht zulässig.

Liegen diese Voraussetzungen zur Familienversicherung bei Ihnen nicht vor, bleiben Ihnen zwei Möglichkeiten:

  • Ist die Vorversicherungszeit erfüllt, sind Sie ab Rentenbeginn ein Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner - unabhängig von der Höhe Ihrer Rente. Für die Zeit zwischen Rentenantrag und Rentenbeginn bleiben Sie zunächst beitragsfrei. Danach müssen Sie jedoch, wie jedes Pflichtmitglied unter den sonstigen Bedingungen, Beiträge von Ihrer Rente entrichten.
  • Übersteigt Ihr Einkommen die Einkommensgrenzen und erfüllen Sie die Vorversicherungszeit nicht, müssen sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern.

Weitere Info: Zusammenarbeit von Renten- und Krankenversicherung

Eine enge Zusammenarbeit von Renten- und Krankenversicherung ermöglicht Ihnen einen nahtlosen Übergang von Ihrer bisherigen Krankenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner. Aus diesem Grund nehmen wir bei Ihrem Rentenantrag auch Daten zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner auf.

Ihre Krankenversicherungspflicht als Rentner beginnt in der Regel mit dem Tag der Rentenantragstellung und nicht erst mit Rentenbeginn - vorausgesetzt, Sie haben Ihren Antrag vor Rentenbeginn gestellt. Das gilt auch dann, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch freiwillig oder familienversichert sind. Diese „Rentenantragsteller-Mitgliedschaft“ gewährleistet Ihnen Krankenversicherungsschutz bereits in der Entscheidungsphase über Ihren Rentenanspruch.

Weitere Info: Krankenkassenwahl

Bestimmt sind Sie bereits Mitglied einer Krankenkasse, wenn Sie Ihre Rente beantragen. Dann wird sich wahrschienlich für Sie auch nichts ändern. Es sei denn Sie wollen die Krankenkasse wechseln. Dann sollten Sie sich zunächst mit Ihrer Jetzigen in Verbindung setzen.

Haben Sie sich für eine Krankenkasse entschieden, sind Sie im Allgemeinen mindestens 18 Monate an diese Wahl gebunden. Wenn Sie an bestimmten Wahltarifen teilnehmen, gelten abweichende Bindungsfristen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Krankenkasse schon vor Ablauf der Bindungsfrist wechseln. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen Beitrag erhöht.

Wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln möchten, müssen Sie darauf achten, dass der Wechsel erst nach einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich ist. Die von Ihnen gewählte Krankenkasse darf Ihre Mitgliedschaft nicht ablehnen, auch nicht wegen bereits vorliegender Erkrankungen.

Für die Krankenversicherung der Landwirte gelten besondere Wahlrechte und Zuständigkeiten. Bitte lassen Sie sich von den Krankenkassen gegebenenfalls beraten.

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