Schwankungsreserve
Die Träger der Rentenversicherung halten eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklagen). Sie beinhaltet überschüssige Einnahmen, um Defizite zu decken. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Schwankungsreserve.
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Selbsthilfegruppen
In Selbsthilfegruppen schließen sich Betroffene zur Unterstützung bei der Bewältigung krankheits- oder behindertenbedingter Probleme zusammen.
Diese Gruppen sind eine sinnvolle und wichtige Ergänzung der Rehabilitation. Anschriften erfahren Interessenten während des Rehabilitationsaufenthaltes oder bei der Nationalen Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS), Otto-Suhr-Allee 115, 10585 Berlin. Die Rentenversicherungsträger unterstützen Selbsthilfeprojekte, die einen ausreichenden Bezug zur Rehabilitation haben.
Selbstständige mit einem Auftraggeber
Selbstständige mit einem Auftraggeber sind seit dem 1. Januar 1999 grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
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Selbstverwaltung
In der Selbstverwaltung wirken Versicherte, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber mit, um die Aufgaben der Rentenversicherung zu erfüllen. Selbstverwaltung heißt: Gewählte Vertreter der Versicherten, Rentner und Arbeitgeber "regieren" die Rentenversicherungsträger.
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Service-Stellen
In den Kreisen und kreisfreien Städten sind Gemeinsame Service-Stellen der Rehabilitationsträger (zum Beispiel der Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherung, Agenturen für Arbeit) eingerichtet. Sie bieten umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe an.
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Sonderrechtsnachfolge und Erbe
Ob laufende Rente oder eine noch offene Nachzahlung, verstirbt die anspruchsberechtigte Person, bevor der Betrag ausgezahlt werden kann, geht der Anspruch auf einen Sonderrechtsnachfolger oder Erben über.
Der Rentenversicherungsträger prüft vorrangig die Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge. Und zwar unabhängig davon, ob es Hinterbliebene im Sinne der Rentenversicherung gibt, die durch den Tod Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben.
Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen also nach dem Tode des Berechtigten abweichend von den erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zunächst den Sonderrechtsnachfolgern zu.
Unter den Sonderrechtsnachfolgern sind nacheinander berechtigt: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und Haushaltsführer, wenn diese Personen mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wurden.
Die Sonderrechtsnachfolge kann eintreten, wenn der Anspruch auf eine Rente bereits festgestellt wurde, diese aber nicht mehr an den Berechtigten selbst ausgezahlt werden konnte.
Erst, wenn Sonderrechtsnachfolger nicht vorhanden sind oder diese auf die Sonderrechtsnachfolge verzichtet haben, werden die fälligen laufenden Geldleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt.
Wichtig: Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger gehen der Sonderrechtsnachfolge vor.
Handelt es sich um einmalige Geldleistungen (zum Beispiel Rentenabfindungen, Beitragserstattungen) oder um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die zu erstatten sind, tritt die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geht mit dem Tod des Leistungsberechtigten (Erbfall) das Vermögen auf den oder die gesetzlichen oder testamentarischen Erben über. Hinterlässt der Leistungsberechtigte mehrere Erben, leistet der Rentenversicherungsträger gemeinschaftlich an alle Erben.
Eine Rechtsnachfolge findet statt für:
- Leistungen, die vor dem Tod bereits beantragt waren und der Berechtigte vor Bekanntgabe des Bescheides gestorben ist.
- Leistungen, die auf einem Überprüfungsantrag beruhen, der vor dem Tod gestellt wurde und über den nicht bindend entschieden wurde.
- Leistungen, für die zu Lebzeiten des Berechtigten ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, das im Zeitpunkt des Todes nicht bindend abgeschlossen war.
Eine Rechtsnachfolge scheidet aus für:
- Dienst- und Sachleistungen (zum Beispiel medizinische Leistungen zur Rehabilitation),
- Ansprüche auf Geldleistungen, die zum Zeitpunkt des Todes weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
Überzahlte Rente gehört nicht zum Nachlass:
Verstirbt ein Rentner oder eine Rentnerin, nimmt es meist etwas Zeit in Anspruch, bis der Renten Service der Deutschen Post AG, der die Renten der Deutschen Rentenversicherung auszahlt, diese Information erhält. Deshalb kommt es vor, dass die Rente für den Folgemonat bereits überwiesen wurde. Dieser zu viel gezahlte Rentenbetrag gehört nicht zum Nachlass und kann deshalb nicht von den Erben verwendet werden – etwa für die Beerdigungskosten. Der Renten Service bucht den überzahlten Betrag schnellstmöglich zurück.
War der verstorbene Rentner oder die Rentnerin verheiratet, steht der Witwe oder dem Witwer in der Regel eine Hinterbliebenenrente zu. Hierzu können die hinterbliebenen Ehepartner nach Erhalt der Sterbeurkunde beim Renten Service das „Sterbevierteljahr“ beantragen.
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Sterbevierteljahr
Sonderversorgung
Neben Renten aus der allgemeinen Sozialversicherung wurden in der ehemaligen DDR auch Renten aus Sonderversorgungssystemen gezahlt.
Hierbei handelt es sich um eine Sonderversorgung:
- Nationale Volksarmee (NVA) (seit dem 1. Juli 1957),
- Ministerium des Innern, dazu gehören die Deutsche Volkspolizei sowie die Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs,
- Zollverwaltung der DDR und
- Ministerium für Staatssicherheit (MfS) und Amt für Nationale Sicherheit (AfNS)
Diese Ansprüche und Anwartschaften wurden 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt.
Renten, die bereits Ende 1991 aus der Sonderversorgung gezahlt wurden, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung als Rente weiter.
Bei Rentenansprüchen ab 1992 wurden Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz berücksichtigt. Die Arbeitsentgelte stellen die Versorgungsträger in einem gesonderten Bescheid fest.
Sozialdaten
Sozialdaten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Träger der Rentenversicherung verarbeiten und nutzen diese Daten, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.
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Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit ist die besondere Gerichtsbarkeit für das Sozialrecht. Die Sozialgerichte, Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht üben sie aus. Das Verfahren ist für Versicherte und Rentner in diesen drei Instanzen kostenfrei. Es fallen keinerlei Gerichtsgebühren an. Vor dem Bundessozialgericht müssen Sie sich jedoch vertreten lassen, in der Regel durch einen Rechtsanwalt.
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Sozialversicherungsausweis (Versicherungsnummernachweis)
Sozialversicherungsnummer
Versicherte erhielten bis Ende 2010 von ihrem Rentenversicherungsträger die Sozialversicherungsnummer mit einem Sozialversicherungsausweis. Dieser ist seit Januar 2011 in der früheren Form entfallen.
Heute erhält jeder Arbeitnehmer lediglich ein Schreiben der Rentenversicherung, worin ihm seine Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird.
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Statusfeststellungsverfahren
Durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 wurde ein Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) eingeführt. Es soll den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen soll, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind.
Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen.
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Sterbevierteljahr
Das Sterbevierteljahr ist die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der versicherte Ehegatte verstorben ist. Für diese Zeit wird sowohl die große als auch die kleine Witwen- oder Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Für diese Zeit wird somit eine Rente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt.
Auf das Sterbevierteljahr wird ein Vorschuss gezahlt, wenn die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentners beim Renten-Service der Deutschen Post beantragt wird. Auf das Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers nicht angerechnet.
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Steuerpflicht für Rentner
Seit dem 1.1.2005 unterliegen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Bei Rentnern, die am 31.12.2004 eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 erstmals in Rente gingen, beträgt der steuerpflichtige Anteil 50 Prozent der Jahresbruttorente; der verbleibende Betrag ist steuerfrei. Dieser Betrag wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
Für diejenigen, die im Jahr 2006 erstmals in Rente gingen, beträgt der steuerpflichtige Anteil bereits 52 Prozent, der steuerfreie Teil der Rente sinkt dann auf 48 Prozent der Jahresbruttorente 2007 als fester Rentenfreibetrag. Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente steigt für die jeweiligen Neurentner bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte. Danach erhöht er sich um jährlich ein Prozent, so dass ab 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist.
Ist die Rente allerdings die einzige Einkunftsart und übersteigt der steuerpflichtige Teil der Rente nicht den Grundfreibetrag für das steuerfreie Existenzminimum, fallen keine Steuern an.
Ob und in welcher Höhe Steuern von der Rente zu zahlen sind, darüber klärt das zuständige Finanzamt auf.
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Stufenweise Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, teilarbeitsfähige Versicherte nach einer Krankheit schonend an ihre bisherige Arbeitsbelastung heranzuführen. Wir sind verpflichtet, unmittelbar nach einer medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung zu erbringen, wenn das erforderlich ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen. In diesem Fall wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.
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