Deutsche Rentenversicherung

Pflege von Angehörigen lohnt sich auch für die Rente

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, können Sie auch ohne eigene Beiträge einen Rentenanspruch erwerben. So honorieren wir Ihr Familienengagement.

Die Pflege von Familienangehörigen bedeutet für Sie als Pflegende oft ein Zurückstecken im Beruf – manchmal sogar die komplette Berufsaufgabe. Trotzdem übernehmen meist Sie, als Ehepartner, Geschwister oder Kinder, die Pflege Ihrer Angehörigen. Diesen Einsatz belohnen wir.

Deshalb zahlt die Pflegeversicherung für Sie als pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung. Zahlreiche nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind auf diese Weise durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt. Das alles kostet Sie keinen Cent.

Was bedeutet nicht erwerbsmäßige Pflege?

Bei der Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte gehen wir grundsätzlich davon aus, dass sie Ihre Pflege ehrenhalber – also „nicht erwerbsmäßig“ – ausüben. Dabei spielt es meist keine Rolle, ob Sie als Pflegende dafür eine finanzielle Anerkennung erhalten. Gleiches gilt auch bei der Pflege von z.B. Nachbarn oder Bekannten.

Auch eine berufsmäßig tätige Pflegefachkraft kann für eine im privaten Bereich ausgeübte nicht erwerbsmäßige Pflege versicherungspflichtig sein; beispielsweise dann, wenn die Berufspflegekraft eines sozialen Pflegedienstes außerhalb ihrer Arbeitszeit ihren pflegebedürftigen Ehemann pflegt.

Sollten Sie allerdings als Pflegeperson vom zu Pflegenden mehr Geld für Ihre Fürsorge erhalten, als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen zahlt, wird diese prüfen, ob vielleicht ein "echtes" Pflege-Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dann ist es keine nicht erwerbsmäßige Pflege mehr.

Nicht jede Pflege wirkt sich auf die Rente aus

Sie müssen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zusätzlich dürfen Sie nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen. Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden. Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.

Folgende sonstige Voraussetzungen werden von der Pflegekasse der zu pflegenden Person geprüft:

  • Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen von Ihnen abgegeben wurde.
  • Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Wie wirkt sich die Pflege bei der Rente aus?

Wir zählen Ihre Pflegezeit als Beitragszeit und rechnen sie Ihnen für die sogenannte Wartezeit an. Dabei handelt es sich um die Mindestversicherungszeit für Leistungen aus der Rentenversicherung (Rentenanspruch).

Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Beiträge für Ihre Rente: Sie bezahlen nichts und Ihre Rente erhöht sich. Wie viele Beiträge dies im Einzelnen sind und wie sich diese auf Ihre Rente auswirken, hängt unter anderem von Ihrem zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad sowie dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab. Bei geteilter Pflege wird der Rentenbeitrag unter den Pflegenden aufgeteilt.

Auf Basis einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2021 ergäben sich künftig etwa folgende Rentenzahlbeträge:
Pflegegrad 1bezogene LeistungRentenzahlbetrag West/Monat 2Rentenzahlbetrag Ost/Monat 2
2Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
  8,77 EUR
  7,46 EUR
  6,14 EUR
  8,59 EUR
  7,30 EUR
  6,01 EUR
3Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
13,97 EUR
11,88 EUR
  9,78 EUR
13,68 EUR
11,62 EUR
  9,57 EUR
4Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
22,75 EUR
19,33 EUR
15,95 EUR
22,26 EUR
18,92 EUR
15,58 EUR
5Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
32,49 EUR
27,62 EUR
22,75 EUR
31,80 EUR
27,03 EUR
22,26 EUR
1 Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann sich mangels Versicherungspflicht der Pflegeperson auch nicht auf ihre Rente auswirken.
2 Für Pflegepersonen mit Besitzstandsschutz können sich abweichende Beträge ergeben.

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