Deutsche Rentenversicherung

Versorgungsausgleich - faires Teilen bei der Rente

Rentenansprüche aus Ehe oder Partnerschaft werden bei einer Scheidung geteilt.

Was ist der Versorgungs­ausgleich?

Versorgungsanrechte, zum Beispiel Rentenansprüche, die Sie und Ihre ehemaliger Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner während Ihrer Ehe oder Partnerschaft erworben haben, werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören Ihnen beiden somit zu gleichen Teilen. Lassen Sie sich scheiden, werden beim Versorgungsausgleich alle Ansprüche auf Versorgung und Rente beider Partnerinnen und Partner ausgeglichen. Das Ziel ist, dass Sie beide mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft beenden.

Das Familiengericht trifft die Entscheidung

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens. Sie müssen den Versorgungsausgleich nicht gesondert beantragen. Um diese Entscheidung treffen zu können, fordert das Familiengericht von Ihren Versorgungsträgern Auskünfte über Ihre Anrechte an. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht im Scheidungsurteil auf.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird diese Entscheidung wirksam und ist damit für Sie, Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner und uns verbindlich. Wir und andere Versicherer setzen den Versorgungsausgleich nach den Vorgaben des Gerichts um und informieren Sie über die konkreten Auswirkungen auf Ihr Rentenkonto.

Verändert sich später ein in der Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenes Anrecht wesentlich, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Antrag ändern. Beantragen können dies die geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner, deren Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger.

Versorgungsausgleich für Lebenspartnerschaften:

Diese Regelungen treffen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 begründet wurden. Haben Sie Ihre Lebenspartnerschaft früher geschlossen, gilt der Versorgungsausgleich nicht. Ausnahme: Sie haben bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht für den Fall einer Aufhebung Ihrer Partnerschaft einen Versorgungsausgleich beantragt.

Teilungsarten beim Versorgungs­ausgleich

Das Familiengericht stellt fest, ob und in welcher Höhe einer ehemaligen Partnerin oder einem ehemaligem Partner Rentenansprüche abgezogen und dem anderen gutgeschrieben werden. Durch den Versorgungsausgleich kann sich die Rente für eine oder einen der beiden mindern und für die andere oder den anderen entsprechend erhöhen.

In den meisten Fällen werden die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in einer internen Teilung ausgeglichen. Externe Teilungen sind seltener.

Es kann auch sein, dass der Versorgungsausgleich aufgrund von Ausschlussgründen oder einer direkten Vereinbarungen zwischen den Eheleuten oder Lebenpartnern nicht erfolgt.

Interne Teilung

Für die meisten Paare findet der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als interne Teilung statt. Hierbei gibt jede Partnerin und jeder Partner jeweils die Hälfte ihrer oder seiner in der Ehe- oder Partnerschaftszeit erworbenen Anrechte an die Partnerin oder den Partner ab. Beide erhalten dadurch eigene Anrechte.

Haben Sie beide während der Ehe oder Partnerschaft bei demselben Versorgungsträger Anrechte erworben, verrechnet dieser nach der gerichtlichen Entscheidung die erworbenen und die abgegebenen Rentenanrechte gegeneinander und informiert Sie darüber.

Externe Teilung

Sind Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert, kann es beim Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen zu einer externen Teilung kommen. Dann werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger Ihrer Partnerin oder Ihres Partners auf einen Versorgungsträger Ihrer Wahl übertragen.

Dies kann der Fall sein, wenn die abgebende Partnerin oder der abgebende Partner bei mehreren Versicherern Rentenanrechte erworben hat und die erhaltende Partnerin oder der erhaltende Partner seine "neuen" Anrechte bei einem Träger bündeln möchte.
Wenn die Träger der Beamtenversorgung von Kommunal- und Landesverwaltung nicht explizit die interne Teilung vorsehen, werden dortige Anrechte durch die externe Teilung ausgeglichen.

Sie können selbst entscheiden, bei welchem Versorgungsträger Ihre neuen Anrechte begründet werden sollen. Wählen Sie keinen Träger aus, werden Ihre neuen Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Im Fall einer Betriebsrente führt die entsprechende Versorgungsausgleichskasse Ihre neuen Anrechte.

Ausschlussgründe für den Versorgungsausgleich

In einigen Fällen kann es sein, dass das Gericht bei Ihrer Scheidung keinen Versorgungsausgleich durchgeführt. Diese sogenannten Ausschlussgründe sind:

  • Kurze Ehe
    Waren Sie nur drei Jahre oder kürzer verheiratet, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn Sie oder Ihr ehemaliger Partner dies beim Familiengericht beantragen.

  • Geringfügigkeit
    Sind Ihre Anrechte und die Ihrer Partnerin oder Ihres Partners überwiegend gleichwertig oder handelt es sich um einzelne, geringwertige Anrechte, wird das Familiengericht den Ausgleich nicht vornehmen.
  • Ehegatten- oder Lebenspartnervereinbarungen
    Sie als Ehegatten und Lebenspartner haben auch die Möglichkeit, selbst eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu treffen. Dabei können Sie den Versorgungsausgleich in den Vermögensausgleich einbeziehen, ganz oder teilweise ausschließen oder einzelne Anrechte dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

Beachten Sie jedoch, dass Sie zusätzlich zu Ihrer Vereinbarung auch die Entscheidung des Familiengerichts über einen Versorgungsausgleich benötigen, welche Ihre Vereinbarung umsetzt. Der schuldrechtliche Ausgleich ist dabei für Anrechte vorgesehen, die bei der Scheidung nicht ausgeglichen wurden. Hier müssen die ehemaligen Partnerinnen und Partner Ihre Ansprüche direkt untereinander geltend machen.

Scheidung im Ausland

Ist Ihre Ehe im Ausland geschieden worden, kann ein deutsches Familiengericht den Versorgungsausgleich nachträglich durchführen. Das geschieht nicht automatisch. Mindestens einer der ehemaligen Partnerinnen oder Partner muss den Versorgungsausgleich beantragen. Wichtigste Voraussetzung:

  • Sie oder Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft oder besaßen sie zum Zeitpunkt der Schließung der Ehe beziehungsweise der Lebenspartnerschaft.

Besitzen Sie, Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit und erfüllen die obige Voraussetzung nicht, dann gelten folgende Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich:

  • Sie oder er (Antragsgegner) hat den Antrag auf Ehescheidung vom Gericht nach dem 31. August 1986 erhalten (erfolgte dies vor dem 1. September 1986, ist ein Versorgungsausgleich zwar ebenfalls möglich, aber unter anderen Voraussetzungen).
  • Sie oder Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner haben deutsche Rentenansprüche erworben.
  • Das Land, in dem Sie geschieden wurden, kennt keinen Versorgungsausgleich.
  • Der Versorgungsausgleich widerspricht nicht der Billigkeit. Das heißt, er gefährdet nicht die wirtschaftliche Lebensgrundlage der ehemaligen Partnerin oder des ehemaligen Partners.

Versorgungsausgleich beantragen

Wo Sie Ihren Antrag auf einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung im Ausland stellen müssen, hängt davon ab, wo Sie leben, bzw. wo Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner lebt:

  • Leben Sie und Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner im Ausland, stellen Sie Ihren Antrag hier:

Amtsgericht Schöneberg
-Familiengericht-
Grunewaldstraße 66 - 67
10823 Berlin

  • Leben Sie oder Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner in Deutschland, stellen Sie den Antrag bei dem Familiengericht, das für den deutschen Wohnort zuständig ist.

Justizportal des Bundes und der Länder - Gerichtsverzeichnis

Scheidung anerkennen

Ein Versorgungsausgleich findet nur zwischen geschiedenen Ehepartnern statt. Darum prüft das Familiengericht vorab, ob das ausländische Scheidungsurteil in Deutschland rechtsgültig ist oder ob die Scheidung erst nach deutschem Recht anerkannt werden muss.

Eine Anerkennung ist in der Regel erforderlich, wenn beide Ehegatten nicht ausschließlich Staatsangehörige des Staates sind (doppelte Staatsangehörigkeit), dessen Gericht die Scheidung vollzogen hat. Entscheidungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) werden seit 1.3.2001 automatisch anerkannt. Ein besonderes Verfahren ist dort nicht mehr erforderlich.

  • Leben Sie oder Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner in Deutschland, erkennt die Justizverwaltung Ihres Bundeslandes die Scheidung an.

Justizportal des Bundes und der Länder - Gerichtsverzeichnis

  • Leben weder Sie noch Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner in Deutschland, wenden Sie sich für die Anerkennung an diese Stelle: 

Senatsverwaltung für Justiz Berlin
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

Wird die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich wirksam, erhöht oder mindert sich Ihre Rente. Für den Zeitpunkt der Veränderung ist entscheidend, ob Sie oder Ihre frühere Partnerin bzw. Ihr früherer Partner zu diesem Zeitpunkt bereits Rente beziehen.

  • Noch nicht in Rente
    • Sie sind zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses noch nicht in Rente: Die Erhöhung oder Minderung Ihrer Rentenansprüche ist festgelegt, wird aber erst dann umgesetzt, wenn Sie in Rente gehen.
    • Sie sind noch nicht in Rente, aber der Versorgungsausgleich sieht eine Minderung Ihrer Rente vor: Sie können das Minus durch freiwillige Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Dies ist allerdings nur möglich, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Einzelheiten hierzu finden Sie in Ihrem Anschreiben zur Umsetzung des Versorgungsausgleiches.
  • Bereits in Rente
    • Sie sind zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses bereits in Rente: Ihre Rente erhöht oder mindert sich ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung wirksam ist.
    • Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner bekommen bei der Scheidung bereits eine Rente: Aus technischen Gründen passen wir beide Renten erst zum Ende des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem wir die Mitteilung des Familiengerichts erhalten haben. So vermeiden wir doppelte Zahlungen, weil die Kürzungen einen gewissen Vorlauf brauchen. Ihr Geld ist aber nicht verloren: Sie können den fehlenden Steigerungsbetrag Ihrer Rente privatrechtlich von Ihrer früherin Partnerin oder Ihrem früheren Partner zurückfordern.

Besondere Fälle beim Versorgungs­ausgleich

Anpassungsfälle sind Sonderfälle beim Versorgungsausgleich. Trifft ein Sonderfall auf Sie zu, kann es sein, dass die Regelung zum Versorgungsausgleich ausgesetzt werden. Dann wird Ihre Rente nicht, nur teilweise oder nur vorübergehend gekürzt. Anpassungsfälle werden selbst dann wirksam, wenn das Familiengericht bei der Scheidung bereits über die Höhe der Minderung entschieden hat.

Diese Anpassungsfälle betreffen ausschließlich Anrechte der sogenannten Regelsicherungssysteme. Dazu gehören:

  • die gesetzliche Rentenversicherung,
  • die Beamtenversorgung,
  • die berufsständische Versorgung (zum Beispiel Ärzteversorgung),
  • die Alterssicherung der Landwirte sowie
  • die Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.

Anpassungsfälle müssen beantragt werden! Den Antrag auf Prüfung eines Anpassungsfalles stellen Sie bitte bei uns oder dem Versorgungsträger, der Ihre gekürzte Rente oder Versorgung zahlt. In Unterhaltsfällen ist hier das Familiengericht der richtige Ansprechpartner.

Unterhaltsanspruch der früheren Partnerin oder des früheren Partners

Hat Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner einen Unterhaltsanspruch gegen Sie und erhält noch keine Rente (mit Anrechten aus dem Versorgungsausgleich), dann wird Ihre Rente nicht oder nur teilweise durch den Versorgungsausgleich gemindert. Die Kürzung kann maximal in der Höhe des Unterhaltsanspruches ausgesetzt werden.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Familiengericht. Auf Basis der Entscheidung des Familiengerichts wird Ihre Rente anschließend neu berechnet.

Rente wegen Erwerbsminderung oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze

Haben Sie Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Altersrente, die nicht die Regelaltersrente ist, und mussten Sie durch den Versorgungsausgleich Anrechte an Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner abgeben? Dann würde Ihre Rente grundsätzlich wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt.

Sofern Sie aber Anrechte bei einem anderen Träger erhalten haben, die Sie noch nicht in Anspruch nehmen können, weil Sie die Leistungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, müssten Sie zunächst nur die negativen Folgen des Versorgungsausgleichs tragen. Die Anpassung würde erst später zum Tragen kommen.

Ihre Rentenkürzung kann auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Höhe in der die Kürzung ausgesetzt werden kann, ist von der Höhe der Rente abhängig, die Sie noch nicht in Anspruch nehmen können. Zuständig für die Durchführung der Anpassung ist der Versorgungsträger, der die zu kürzende Rente zahlt.

Sobald Sie die von Ihrem ehemaligen Partner übertragene Leistung beziehen können, sind Sie allerdings verpflichtet, uns darüber zu unterrichten. Die Aussetzung Ihrer Rentenkürzung wird dann aufgehoben.

Tod der ehemaligen Partnerin oder des ehemaligen Partners

Ist Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner verstorben und hat keine oder höchstens 36 Monate Rente aus den von Ihnen übertragenen Anrechten bezogen, wird Ihre Rente nicht gekürzt bzw. Ihre Kürzung rückgängig gemacht. Über die sogenannte "Anpassung wegen Todes" entscheidet die gesetzliche Rentenversicherung bzw. der Versorgungsträger, der Ihre Rente zahlt.

Diese Anpassung ist an Ihre Person gekoppelt. Deshalb erlischt sie mit Ihrem Tod. Das heißt: Wird aus Ihrem Rentenkonto eine Hinterbliebenenrente gezahlt, wird zu deren Berechnung die Minderung aus dem Versorgungsausgleich wieder berücksichtigt.

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