Dritte Stelle | Umfang | Voraussetzungen | Anmerkungen |
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Krankenkasse/ Betriebskrankenkasse | Blatt 1 |
Auf Anfrage im Einzelfall mit Einwilligung der Betroffenen.
| Sofern Patienten Mitarbeiter von Krankenkassen/Betriebskrankenkasse sind, muss sichergestellt werden, dass keine Patientendaten in den Personalbereich/Arbeitgeberbereich der Stelle gelangen. Bei den Krankenkassen sind besondere Betreuungsstellen eingerichtet worden, mit denen jeglicher Schriftwechsel zu führen ist. Schriftwechsel mit den Betriebskrankenkassen ist ausschließlich an diese zu adressieren. Gegebenenfalls können die von den Patienten adressierten Briefumschläge verwendet werden. |
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) | Blatt 1 oder vollständiger Entlassungsbericht | Auf Anfrage im Einzelfall mit Einwilligung der Betroffenen. Bestätigung der Stelle, dass diese vorliegt, ist ausreichend. |
Fordern Krankenkassen vom RV-Träger oder Reha-Einrichtung medizinische Unterlagen für den MDK an, so sind diese seit dem 01.01.2017 nur noch direkt dem MDK zuzusenden. Die Krankenkassen haben hierfür das Verfahren MiMa konzipiert. Die Anfragen der Krankenkassen erfolgen nunmehr mittels eines "Weiterleitungsbogens" (Muster 86), in dem neben den Betroffenendaten bereits im Adressfeld die Adresse des zuständigen MDK vorgegeben ist. Es sind nur die erbetenen Unterlagen (E-Bericht) beizufügen und zusammen mit diesem Weiterleitungsbogen an den dort angegebenen MDK zu senden. Die Zusendung im verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse zur Weiterleitung an den MDK (Umschlagsverfahren) ist seit dem 01.01.2017 nicht mehr zulässig. |
Sozialleistungsträger bzw. öffentliche Stelle (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Gesundheitsämter, Gerichte, berufsständische Versorgungseinrichtungen) | Vollständiger Entlassungsbericht |
Auf Anfrage im Einzelfall mit Einwilligung der Betroffenen.
Bestätigung der Stelle, dass diese vorliegt, ist ausreichend. | |
Weitere Ärzte (z. B. behandelnder Arzt, Facharzt) | Vollständiger Entlassungsbericht |
Mit Einwilligung der Betroffenen. Einwilligungserklärung ist vom behandelnden Arzt vorzulegen. | |
Private Versicherungen oder Personen | Vollständiger Entlassungsbericht |
Mit Einwilligung der Betroffenen. Einwilligungserklärung ist von der privaten Versicherung oder der Person vorzulegen. |
Fundstelle des Vordruchs zur Einwillungserklärung ("Erklärung zum ärztlichen Entlassungsbericht")
Umfang | Voraussetzungen | Anmerkungen | |
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Betroffene/r | Grundsätzlich sind für den Betroffenen alle medizinischen Daten/Unterlagen einsehbar. Es besteht ein Anspruch auf Auskunft über die über die Person gespeicherten Daten. | Einsicht ist ohne weitere Voraussetzungen möglich. Sie kann nur verwehrt werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen, wie etwa Eigen- oder Fremdgefährdung. Das Einsichtsrecht der Patienten und die Auskunftspflichten der Ärzte sind miteinander verknüpft, so dass eine Abwägung zwischen Patienteninteresse und Arztinteresse vorzunehmen ist. In den meisten Fällen wird diese Abwägung unproblematisch zu Gunsten des Einsichtsrechts der Patienten erfolgen können, da die Persönlichkeitsrechte der Ärzte regelmäßig nicht eingeschränkt sind. |
Auf Grund der Dokumentationspflicht des Arztes ist eine Herausgabe von Originalunterlagen aus der Patientenakte unzulässig. Den Patienten kann vor Ort Einsicht in ihre Patientenakten gewährt oder Fotokopien zugesandt oder ausgehändigt werden. Auch andere Formen der Einsichtsgewährung können angeboten werden (zum Beispiel Einsicht am Bildschirm in elektronisch geführte Patientenakten). Sofern Patienten elektronische Abschriften der Patientenakte verlangen, ist diesem gegen Kostenerstattung nachzukommen. |
Eine Einwilligung darf nicht älter als ein Jahr sein.