Mit Leistungen zur Reha-Nachsorge soll der durch die medizinische Rehabilitation eingetretene Erfolg gesichert und die berufliche Wiedereingliederung und der langfristige Erhalt der Erwerbsfähigkeit unterstützt werden.
Das Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge gilt für Versicherte, die eine medizinische Rehabilitation nach § 15 SGB VI abgeschlossen haben.
Für Kinder und Jugendliche mit einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation nach § 15a SGB VI wurden Eckpunkte für Leistungen zur Nachsorge formuliert.
Das Kernangebot der Reha-Nachsorge umfasst aktuell die multimodale IRENA (Intensivierte Rehabilitationsnachsorge), die unimodale T-RENA (Trainingstherapeutische Rehabilitationsnachsorge), Psy-RENA (Psychosomatische Rehabilitationsnachsorge) und die Sucht-Nachsorge. Zu dem weiteren Angebot nachgehender Leistungen gehören der Rehabilitationssport und das Funktionstraining.
Die Nachsorgeangebote sind zu finden über www.nachderreha.de
Um die Multimodalität von IRENA zu gewährleisten müssen Leistungen aus mindestens zwei der drei nachfolgenden Therapiefelder erbracht werden:
Therapiefeld I: Übungs-/Trainingstherapie (z. B. KTL Kapitel A und B)
Therapiefeld II: Problemorientierte Arbeit, Verhaltensänderung, Entspannungstherapie
und Sozialarbeit (z. B. KTL-Kapitel D, E und F)
Therapiefeld III: Information, Schulung und Ernährung (z B. KTL-Kapitel C und M)
Die IRENA-Behandlungseinheit mit einer Dauer von 90 Minuten kann Leistungen aus mehreren Therapiefeldern umfassen. So kann die Behandlungseinheit z. B. auf 60 Minuten Bewegungstherapie und 30 Minuten Ernährungsberatung oder 30 Minuten Entspannungstherapie aufgeteilt werden.
IRENA ist grundsätzlich für alle Indikationen geeignet. Für die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen sowie bei Kindern und Jugendlichen stehen spezifische Konzepte zur Verfügung.
Sofern es bei den Versicherten vorrangig um indikationsübergreifende therapeutische Inhalte wie beispielsweise Entspannungstraining, Stressmanagement, Verstetigung von Aktivitäten und Bewegung geht, kann IRENA auch in Reha-Einrichtungen mit anderer Reha- bzw. Nachsorge-Indikation durchgeführt werden.
Das Empfehlungsformular G4802 darf nicht nachträglich durch den Nachsorgeanbieter geändert werden. Eine bedarfsgerechte Anpassung der Leistung durch den Nachsorgeanbieter ist jedoch möglich. In diesem Fall kann der Nachsorgeanbieter mit Zustimmung der Versicherten die Therapieleistungen individuell anpassen (z. B. bei IRENA Stressbewältigung statt Schulungsangebot). Die vorgenommene Änderung ist nachvollziehbar in der Abschlussdokumentation zu beschreiben.
Der Nachsorgeanbieter sollte mit der verordnenden Reha-Einrichtung Kontakt aufnehmen und klären, welches weitere Therapiefeld erforderlich ist. Ist das nicht möglich, entscheidet der Arzt in der Nachsorgeeinrichtung auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, welches 2. Therapiefeld erforderlich ist. Das Empfehlungsformular G4802 darf nicht durch den Nachsorgeanbieter geändert werden. In der Abschlussdokumentation sind vorgenommene Änderungen nachvollziehbar zu beschreiben.
T-RENA kommt in Betracht für Versicherte mit Beeinträchtigungen bzw. Funktionseinschränkungen am Haltungs- und Bewegungsapparat und zwar unabhängig von der Grunderkrankung bzw. der Reha-Entlassungsdiagnose. Um den Bedarf von T-RENA zu dokumentieren sollte im Empfehlungsformular (G4802) eine orthopädische Diagnose angegeben werden.
Bei T-RENA handelt es sich um eine offene Gruppe, d.h. diese muss nicht ausschließlich aus Versicherten der Deutschen Rentenversicherung bestehen. So können z. B. auch Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen eingeschlossen werden, um eine ausreichende Gruppengröße zu erreichen.
Das individuelle 60-minütige Einweisungstraining des Versicherten an den Geräten (mit entsprechenden Wiederholungsübungen) wird als eigenständiger Termin gewertet. Die Durchführung des ersten Gruppentrainings im Anschluss an das Einweisungstraining ist möglich.
Das individuelle Einweisungstraining bei T-RENA wird nur einmalig vergütet. Bei einem Wechsel des T-RENA-Anbieters ist eine erneute Abrechnung nicht möglich.
Bei einer Verlängerung von T-RENA sollte das Training bereits in der darauffolgenden Woche, d.h. nach Ende des letzten Gruppentermins, fortgesetzt werden. Dazu sollte die Verlängerungsanzeige (G4811) spätestens innerhalb von einer Woche nach dem Ende des letzten Gruppentermins bei dem Rentenversicherungsträger vorliegen.
Psy-RENA kann im Einzelfall bei psychischer Komorbidität empfohlen werden. Die F-Diagnose muss in diesem Fall nicht Erstdiagnose sein.
Versicherten kann im Einzelfall Psy-RENA als Nachsorgeleistung von der Reha-Einrichtung empfohlen werden.
Das Aufnahmegespräch wird als Ersttermin der Nachsorgeleistung gerechnet.
Das Qualifizierungsseminar Psy-RENA richtet sich an approbierte ärztliche und psychologische Psychotherapeuten ohne Reha-Erfahrung. In dem Seminar werden sozialmedizinische und rehabilitative Kenntnisse vermittelt, die – alternativ zur Reha-Erfahrung – erforderlich sind, um als Psychotherapeut*in für Psy-RENA zugelassen zu werden.
Bei IRENA ist eine Kombination nur bei kardiologischer Indikation möglich. Hier ist die gleichzeitige Verordnung von Rehabilitationssport in Form einer Herzsportgruppe sinnvoll. Bei Psy-RENA kann im Einzelfall Rehabilitationssport verordnet werden.
Bei T-RENA ist eine Kombination mit weiteren Nachsorgeangeboten nicht möglich.
Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsstatus werden am Ende der Nachsorge durch Selbstauskunft der Versicherten erfasst. Es ist keine sozialmedizinische Beurteilung durch einen Arzt erforderlich.
Bei den Abrechnungsformularen G4821, G4827 und G4831 kann von dem Nachsorgeanbieter eine digitale Unterschrift verwendet werden.
Die Versicherten müssen bei dem Formular zur Empfehlung einer Reha-Nachsorge nur die Ausfertigung für die Deutsche Rentenversicherung unterschreiben.
Reha-Einrichtungen können nach Ende der medizinischen Rehabilitation eine Reha-Nachsorge Empfehlung nachholen. Voraussetzung ist, dass die Versicherten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation eine Reha-Nachsorge bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt haben. Der Rentenversicherungsträger nimmt zwecks nachträglicher Empfehlung zur Nachsorge Kontakt zu der Reha-Einrichtung auf. Alternativ können Versicherte sich auch direkt – nach Absprache mit dem RV-Träger – an die Reha-Einrichtung wenden. Die Reha-Einrichtung sendet dann die entsprechenden Unterlagen für den Nachsorgeanbieter (G4802, Trainingsplan, E-Kurzbericht etc.) umgehend an die Versicherten.
Eine Aufnahmemitteilung an den Rentenversicherungsträger ist nicht mehr erforderlich. Der Beginn der Nachsorgeleistung wird auf dem Abrechnungsformular eingetragen. Dieses Datum kann ggf. von dem Datum in dem Empfehlungsformular abweichen, z.B. wenn Versicherte den ersten Nachsorgetermin aufgrund einer Erkrankung nicht in Anspruch nehmen konnten.
Das Nichterscheinen von Versicherten zu Behandlungsterminen wird von der Rentenversicherung nicht erstattet und kann auch nicht von Versicherten eingefordert werden. Von der Rentenversicherung können nach rechtlichen Vorgaben nur erbrachte Leistungen vergütet werden.
Sofern innerhalb der festgelegten Beginn-Fristen (3 Monate bei IRENA und Psy-RENA und 6 Wochen bei T-RENA) keine Kontaktaufnahme zwischen Versicherten und Nachsorgeanbieter stattgefunden hat, verliert die Kostenzusage (G4802) ihre Gültigkeit. In diesem Fall müssen zugesandte Unterlagen (z.B. Empfehlungsformular, E-Bericht etc.) vom Nachsorgeanbieter nicht weiter aufbewahrt werden.
Die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten sind einzuhalten (§ 84 SGB X). Es gelten die einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie die jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (neu) 2018 (BDSG) und das SGB X). Nähere Informationen unter www.dsgvo-gesetz.de.
Bei IRENA werden die Fahrkosten in der Regel direkt durch die Reha-Einrichtung an die Versicherten ausgezahlt. Die Rentenversicherung erstattet der Reha-Einrichtung mit Eingang der Abrechnungsunterlagen die verauslagten Fahrkosten. Im Fall von T-RENA und Psy-RENA werden die Fahrkosten in der Regel unmittelbar von der Rentenversicherung an die Versicherten ausgezahlt. In beiden Fällen ist das ausgefüllte und unterzeichnete Formular G4860 mit dem Abrechnungsunterlagen bei dem Rentenversicherungsträger einzureichen. Die Versicherten können das ausgefüllte Antragsformular auch selbst an den Rentenversicherungsträger schicken.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich derzeit nicht auf Nachsorgeleistungen. Sofern der Nachsorgeanbieter keine Unfallversicherung für Teilnehmer an IRENA, T-RENA oder Psy-RENA abgeschlossen hat, sind die Versicherten darauf hinzuweisen.