Im Anschluss an eine Kinder- und Jugendlichenrehabilitation können Nachsorgeleistungen in Betracht kommen. Diese sollen den Erfolg der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation langfristig sichern.
Leistungen zur Nachsorge
Leistungen zur Nachsorge können alle Angebote umfassen, die der Verstetigung des Rehabilitationserfolgs dienen. Hierbei kann es sich auch um therapeutische Interventionen handeln, die bereits während der Rehabilitation durchgeführt wurden und im Rahmen der Nachsorge fortgesetzt werden sollen. Die möglichst wohnortnahen, ambulanten Leistungen können multimodal oder unimodal erbracht werden.
Unimodale Nachsorgeleistungen
Unimodale Nachsorgeleistungen konzentrieren sich auf ein einzelnes Behandlungselement, wie z.B. die Ernährungstherapie. Es ist demnach nur eine therapeutische Berufsgruppe beteiligt. Die Therapie ist auf einen Problembereich fokussiert. Eine unimodale Nachsorge kann insbesondere dann ausreichen, wenn eine Therapieform bereits mit Erfolg in der Rehabilitation eingesetzt wurde und bei Weiterführung dieser Therapie zu erwarten ist, dass die erreichten Rehabilitationserfolge stabilisiert, verbessert und verstetigt werden können.
Zu den unimodalen Nachsorgeangeboten gehören:
- Sport- und Bewegungstherapie
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
- Entspannungstraining
- Psychotherapie
- Ernährungstherapie
- T-RENA® (für Jugendliche ab 16 Jahren)
Für Kinder und Jugendliche mit Abhängigkeitserkrankungen oder schädlichem Gebrauch kann außerdem sozialpädagogische Nachsorge erbracht werden. Diese hat folgende Aufgaben und Ziele:
- Sicherstellung und Stabilisierung der Abstinenz („Verhinderung von Rückfällen“)
- Umsetzung „neuer“ Problem- und Konfliktlösungsstrategien bei drohenden oder aktiven Krisen
- Aufbau oder Stabilisierung eines suchtmittelfreien Freundes- und Bekanntenkreises
- Fortführung des Ausgleichs von Reifungs- und Entwicklungsdefiziten, Befähigung zur Übernahme von Selbststeuerung und Eigenverantwortung
- Ressourcen stärken und ausbauen
- Stabilisierung und Ausbau sozialer Kompetenzen
- weiterführende Klärung der Beziehung zur Herkunftsfamilie
- Förderung von Eigenaktivitäten (z.B. Freizeitgestaltung)
- Förderung der Inanspruchnahme von Maßnahmen schulischer und beruflicher (Wieder)-Eingliederung (z.B. Zusammenarbeit mit Schule, Bildungsträgern, Agentur für Arbeit, Jobcenter)
- Inanspruchnahme medizinischer und psychotherapeutischer Hilfen (bei Bedarf)
- Nutzung anderer Hilfen (Jugendhilfe, Familienhilfe, Schuldnerberatung, Bewährungshilfe usw.)
- Umsetzung einer gesunden Ernährungsweise
- Erlebnisorientierte Gruppenangebote (z.B. Sport oder Kochen) - Gemeinsamkeit über Aktion/Bewegung/Erlebnis
- Anschluss an eine Selbsthilfegruppe
Multimodale Nachsorgeleistungen
Multimodale Nachsorgeleistungen umfassen kombinierte Behandlungselemente aus verschiedenen Therapierichtungen, wie zum Beispiel Entspannungstraining, Schulung, Psychoedukation und Bewegungstherapie. Sie sollten interdisziplinär angelegt sein, also mehrere Berufsgruppen im Rahmen eines Nachsorgeteams beteiligen.
Einleitung von Nachsorgeleistungen
Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Nachsorgeleistungen wird in der Regel aus dem Verlauf der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation getroffen. Voraussetzung für die Durchführung von Nachsorgeleistungen ist deshalb, dass die Rehabilitationseinrichtung den Nachsorgebedarf in Art und Umfang im Einzelfall feststellt, diesen mit dem Kind bzw. dem Jugendlichen und dessen Familie bespricht, Ziele erarbeitet sowie geeignete Nachsorgeleistungen durch eine Empfehlung einleitet. Die Empfehlung gilt als Kostenzusage.
Zulassung von Nachsorgeanbietern
Unimodale Nachsorgeleistungen
Werden unimodale Nachsorgeleistungen von
- Therapeutinnen/Therapeuten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 124 SGB V zugelassen sind und Erfahrung in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen haben oder
- zertifizierten Ernährungsberaterinnen/Ernährungsberatern, die Erfahrung in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen haben, oder
- von approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder approbierten Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
durchgeführt, bedarf es keiner gesonderten Zulassung durch die Rentenversicherung. Ausreichend ist, auf dem Abrechnungsformular zu bestätigen, dass eine Zulassung nach § 124 SGB V beziehungsweise im Bereich der Ernährungstherapie eine entsprechende Zertifizierung vorliegt und jeweils Erfahrungen in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen vorhanden sind. Ist der Leistungserbringer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeutin/Psychotherapeut ist dies ebenfalls auf dem Formular zur Abrechnung zu bestätigen und der Nachweis über die Approbation in Kopie beizufügen. Nach Abrechnung der erbrachten Leistung erfolgt die Aufnahme von Erbringern von Sport- und Bewegungstherapie, Ernährungstherapie sowie Psychotherapie in die Übersicht bereits zugelassener Nachsorgeangebote für Kinder und Jugendliche, da diese nicht in der Heilmittelerbringerliste des GKV-Spitzenverbands zu finden sind.
Alternativ können interessierte Nachsorgeanbieter von Sport- und Bewegungstherapie, Ernährungstherapie sowie Psychotherapie mit dem Formular G4911-00 in die Übersicht bereits zugelassener Nachsorgeangebote für Kinder und Jugendliche aufgenommen werden.
Die sozialpädagogische Nachsorge kann nur von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit einem abgeschlossenen Studium der sozialen Arbeit (Bachelor/Master, Diplom- Sozialpädagogin / Sozialpädagoge oder vergleichbare Qualifikation) erbracht werden, die in Suchtberatungsstellen tätig sind, die von der Deutschen Rentenversicherung für Nachsorgeleistungen zugelassen sind.
Multimodale Nachsorgeleistungen
Multimodale Leistungen zur Nachsorge können nur von zugelassenen Nachsorgeanbietern durchgeführt werden. Die Zulassung erfolgt hierbei grundsätzlich durch die Rentenversicherung. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Eckpunkten für Leistungen zur Nachsorge für Kinder und Jugendliche.
Durchführung von unimodalen Nachsorgeleistungen
Der jeweilige Therapeut entscheidet über die konkrete Durchführung der unimodalen Nachsorgeleistung. Dies betrifft die
- Anzahl der maximal möglichen Nachsorgeeinheiten
- Auswahl der konkreten Leistung
- Durchführungsform (Gruppe, Einzel oder Kombination Gruppe - Einzel)
- Frequenz pro Woche
- Durchführung von Hausbesuchen
- Einbeziehung von Bezugspersonen
- Verlängerung der Leistung
Gleiches gilt für den Sozialpädagogen der Suchtberatungsstelle.
Gespräche mit Bezugspersonen können mit oder ohne das Kind/den Jugendlichen durchgeführt werden.
Eine gemischte Trägerschaft, insbesondere die Öffnung der Gruppen für Kinder/Jugendliche anderer Kostenträger, die nicht in der Rehabilitation waren, ist möglich. Jugendliche ab 16 Jahren können auch gemeinsam in Gruppen mit Erwachsenen behandelt werden.
Vergütung von unimodalen Nachsorgeleistungen
Die unimodale Nachsorgeleistung „Sport- und Bewegungstherapie“ wird entsprechend dem Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung abgerechnet. Hierbei sind nur die Positionsnummern X0301 (Übungsbehandlung: Einzelbehandlung) und X0401 (Übungsbehandlung: Gruppenbehandlung) abrechenbar. Bei Gruppenterminen ist der 3fache Vergütungssatz der Positionsnummer X0401 abrechenbar.
Unimodale Nachsorgeleistungen entsprechend der Heilmittel-Richtlinie und der Verträge nach § 125 Absatz 1 SGB V werden nach den aktuell geltenden bundeseinheitlichen Preislisten der gesetzlichen Krankenkassen vergütet. Die Preislisten sind auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht.
Die unimodale Nachsorgeleistung „Ernährungstherapie“ wird unabhängig von der Indikation entsprechend dem Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung abgerechnet.
GKV-Spitzenverband: Heilmittelpreise
Die Vergütung der Nachsorgeleistung "Psychotherapie" findet sich unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de/verguetung-nachsorge-kinder
Informationen zur Vergütung der sozialpädagogischen Nachsorge finden sich unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de/verguetung-sozialpaedagogische-nachsorge
Die Abrechnung der Nachsorgeleistung T-RENA® (für Jugendliche ab 16 Jahren) erfolgt in Anlehnung an das Fachkonzept T-RENA® der Deutschen Rentenversicherung.