Zahlen und Tabellen
Juli bis Dezember 2022
Sie erhalten als Anlage 1 die aktualisierte Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte West (ohne Knappschaft) – 1. Juli bis 31. Dezember 2022“.
Die aktuelle Ausgabe berücksichtigt zum Beispiel die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 und somit auch die höheren Freibeträge im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Die unter Ziffer 2 genannten Neuerungen zum Minijob und zum Übergangsbereich sind noch nicht Bestandteil dieser Ausgabe. Sie treten zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
Erhöhung Mindestlohn sowie Mini- und Midijobgrenze (Übergangsbereich) und weitere Auswirkungen
Sowohl der Deutsche Bundestag als auch der Bundesrat haben im Juni dem "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" final zugestimmt.
Der bisher geltende Mindestlohn wird mit dem „Mindestlohnerhöhungsgesetz“ zum 1. Oktober 2022 einmalig auf 12 EUR brutto je Stunde erhöht. Die nächste Änderung soll zum 1. Januar 2024 und dann alle zwei Jahre erfolgen.
Die Geringfügigkeitsgrenze (Entgeltgrenze für Minijobs, bislang 450 EUR) orientiert sich zukünftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen und wird zum 1. Oktober 2022 auf monatlich 520 EUR angehoben. Für die Berechnung wird der gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht und durch 3 geteilt. Der sich ergebende Betrag wird auf volle EUR gerundet (12 EUR mal 130 geteilt durch 3 = 520 EUR). Die Formel berücksichtigt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Mit der Koppelung an den gesetzlichen Mindestlohn wird die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Ab 1. Oktober 2022 gelten bei einem Verdienst zwischen 450,01 EUR und 520 EUR in der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelungen für Minijobs und somit auch das Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Befreiungsantrag ist beim Arbeitgeber zu stellen. Bei Minijobs im Privathaushalt gilt bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung. Um zu vermeiden, dass Betroffene den normalerweise höheren Eigenanteil von 13,6 Prozent zahlen müssen, gelten für sie bis dahin die bisherigen besonderen Beitragsregelungen des Übergangsbereiches.
Neben der Anhebung der Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 EUR monatlich wird auch die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (so genannte Midijobs) von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben. Ab 1. Oktober 2022 erstreckt sich daher der Übergangsbereich zwischen 520,01 EUR und 1.600,00 EUR. Die Beitragsbelastung im Übergangsbereich wird zugunsten der Beschäftigten neu geregelt. Die Formel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen wird künftig in § 20 Abs. 2a SGB IV (bislang: § 163 Abs. 10 SGB VI) zu finden sein, da sie nicht nur für die Rentenversicherung gilt.
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am 30. September 2022 die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 520 EUR erhalten, bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach den bisherigen Regelungen. Diese Bestandsschutzregelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung soll sich weiterhin an der Geringfügigkeitsgrenze orientieren. Im gesamten Kalenderjahr wird auf die am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze abgestellt. Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR monatlich steigt auch der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte zum 1. Januar 2023 und wird daher zum Jahreswechsel entsprechend angepasst.
Auch der Mindestbeitrag für versicherungspflichtige Selbständige mit einem geringfügigen Arbeitseinkommen soll sich weiterhin an der Geringfügigkeitsgrenze orientieren. Dabei richtet man sich im ganzen Kalenderjahr nach der geltenden Geringfügigkeitsgrenze, welche am 1. Januar des Jahres gilt. Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR monatlich steigt auch dieser Mindestbeitrag zum 1. Januar 2023.
Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet Fragen zu den Neuregelungen (Anlage 2).
Weitere Informationen können Interessierte auch unter www.minijob-zentrale.de erhalten.
"Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-
Bestandsverbesserungs-
gesetz" verkündet
Wir hatten Sie bereits im Rahmen der Fachlichen Information 02/2022 über die geplanten Verbesserungen für EM-Bestandsrenten informiert. Nach Zustimmung im Bundesrat am 10. Juni 2022 ist das „Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)“ am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Von der Neuregelung werden alle profitieren, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, und zwar in Form eines pauschalen Zuschlages zur Rente. War der Beginn der Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, so wird der Zuschlag 7,5 Prozent betragen. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent. Der Zuschlag wird auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet.
Auch für Folgerenten sowie Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten sind Regelungen vorgesehen.
Die Neuregelungen werden am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Wer zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine der betroffenen Renten hat, erhält den genannten Zuschlag zur Rente.
"Steuerentlastungsgesetz 2022": Energiepreispauschale, Kinderbonus und Anhebung des Grundfreibetrages
Das "Steuerentlastungsgesetz 2022" ist am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung, Teile davon mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Es soll auf die stark gestiegenen Energiepreise mit Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger reagieren und beinhaltet u. a. folgende Regelungen:
Energiepreispauschale von 300 EUR
Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige, steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR gewährt. Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen, haben Anspruch auf diese Pauschale. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am 1. September 2022. Arbeitnehmer erhalten sie über den Arbeitslohn (auch aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung).
Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die Energiepreispauschale nicht. Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In der Sozialversicherung entfallen auf die Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt.
Die Minijob-Zentrale schreibt dazu:
Auch Minijobberinnen und Minijobber profitieren von der Energiepreispauschale. Sind sie im Jahr 2022 beschäftigt, gelten für die Auszahlung der Prämie folgende Regelungen:
- 450-Euro-Minijobbern mit einer am 1. September 2022 ausgeübten Hauptbeschäftigung wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung ausgezahlt.
- 450-Euro-Minijobber ohne Hauptbeschäftigung erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Ausnahme bilden “Kleinst”-Arbeitgeber, die für keinen ihrer Arbeitnehmer Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht aus. Das betrifft vor allem Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale dann im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.
- Für kurzfristige Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus. Wie die Finanzverwaltung mit diesen Beschäftigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 umgeht, ist beim Finanzamt zu erfragen.
450-Euro-Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, müssen ihrem Arbeitgeber für die Zwecke der Finanzverwaltung schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Eine mehrfache Auszahlung der Pauschale für einen Beschäftigten wird dadurch verhindert. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Kinderbonus
Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird. Hierdurch sollen laut Gesetzesbegründung gezielt und kurzfristig die insbesondere in Mehrkindfamilien mit geringem bis mittlerem Einkommen spürbaren Mehrbelastungen abgedämpft werden.
Anhebung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird für 2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR steigen, bei gemeinsamer Veranlagung von 19.968 EUR auf 20.694 EUR. Im Jahr 2021 lag der Grundfreibetrag bei 9.744 EUR (gemeinsame Veranlagung: 19.488 EUR).
Zur Erinnerung:
Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich seit 2005 („Alterseinkünftegesetz“) nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 beträgt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente 82 Prozent. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind zu 100 Prozent zu versteuern.
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Erst wenn die übrigen Einkünfte zusammen mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente und nach Berücksichtigung aller übrigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten den steuerlichen Grundfreibetrag überschreiten, sind Steuern zu zahlen.
Die Freistellung der Beiträge zu Leibrentenversicherungen (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung) als Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt seit 2005 in jährlichen Stufen um jeweils zwei Prozentpunkte. Damit sind 2022 schon 94 Prozent der Beiträge steuerfrei gestellt. Nach der Übergangsphase werden sie vom Jahr 2025 an in voller Höhe absetzbar sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 31. Mai 2021 seine Entscheidungen in zwei Verfahren, die die so genannte Doppelbesteuerung von Renten betreffen, verkündet.
Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung heißt es bekanntermaßen:
„Wir werden das Urteil des Bundesfinanzhofs zum „Alterseinkünftegesetz“ umsetzen. Eine doppelte Rentenbesteuerung werden wir auch in Zukunft vermeiden. Deshalb soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben - statt nach dem Stufenplan ab 2025 - vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem werden wir den steuerpflichtigen Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.“
Grundsätzlich gilt:
Die Rentenversicherungsträger dürfen zu steuerrechtlichen Fragen keine individuellen Auskünfte – und erst recht keine konkrete Beratung – geben. Möglich und erlaubt sind aber allgemeine Auskünfte.
Nähere Informationen zu den aktuellen, steuerlichen Regelungen finden Interessierte zum Beispiel in folgenden Broschüren der Deutschen Rentenversicherung:
"Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht"
„Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung“, Seiten 42 und 43
Genaue Auskünfte und konkrete Antworten zu den persönlichen steuerlichen Verhältnissen erhalten Ratsuchende beim zuständigen Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder beim Steuerberater.
Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichtes:
Beiträge zur gesetzl. PV verfassungswidrig,
Beiträge zur gesetzl. RV verfassungskonform
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Pressemitteilung vom 25. Mai 2022 den Beschluss (1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16) vom 7. April 2022 aufgrund einer Vorlage eines Sozialgerichtes und zweier Verfassungsbeschwerden veröffentlicht. Die Entscheidung ist am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt erschienen.
Auszug aus dem Inhalt:
Mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden.
Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung bezüglich der sozialen Pflegeversicherung zu treffen.
Das BVerfG lässt für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Fortgeltung des bisherigen Rechtes zu: Für das Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung 3,05 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Prozent. Der Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern und Versicherten allein zu tragen.
Weitergehende Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen, soweit sie die Frage der Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen.
Das Beitragsrecht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG hingegen nicht dadurch, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Insoweit fehlt es an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird.
Start der „Externen Videoberatung“ im Bereich Auskunft und Beratung
Neben der klassischen Präsenz- und Telefonberatung können Kundinnen und Kunden nun auch bequem und von zu Hause aus auf das Medium Videoberatung zurückgreifen und sich in Fragen rund um die Themengebiete Rente, Versicherung und Rehabilitation beraten lassen. Nach erfolgreicher Pilotierung der „Externen Videoberatung“ befindet sich der neue Service seit dem 1. Juni 2022 im Einsatz und erweitert somit das umfangreiche Beratungsangebot unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.
Auf unserer eigens für die Videoberatung eingerichteten Themenseite erhalten Interessierte einen Einblick über den Ablauf einer Videoberatung und erfahren, wie sie sich online einen Termin zur Videoberatung buchen können. Die Videoberatungszeiten richten sich nach den allgemeinen Öffnungszeiten der Auskunfts- und Beratungsstellen.
Alle weiteren Informationen finden Sie unter:
Videoberatung
Testverfahren „Telefonfreie Zeiten in der Sachbearbeitung“
Seit dem 13. Juni 2022 nehmen alle Service-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Rheinland am Pilotprojekt „Telefonfreie Zeiten in der Sachbearbeitung“ teil. Hierbei wird die telefonische Erreichbarkeit der Sachbearbeitung in bestimmten Zeiträumen eingeschränkt.
Hintergrund des Testverfahrens ist das aktuell hohe Telefonaufkommen in der Sachbearbeitung sowie die daraus entstehenden Arbeitsunterbrechungen. Ziel des Pilotprojekts ist die Entlastung der Sachbearbeitung von Arbeitsunterbrechungen sowie die zeitlich bessere Strukturierung des Anruferaufkommens. Damit verbunden ist eine effektivere Bearbeitung aller Anträge sowie sonstiger Anliegen.
In den nachfolgenden Zeiträumen steht Ihnen unsere Sachbearbeitung wie gewohnt telefonisch zur Verfügung:
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittels Bandansagen werden unsere Kundinnen und Kunden auf die veränderten Servicezeiten hingewiesen.