Aufenthalt in der Europäischen Union
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union erhalten Berechtigte in der Regel ihre volle Rente wie in Deutschland, aus allen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten. Das gilt auch für Rentenansprüche aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden, aber in der deutschen Rente enthalten sind, wie Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz.
Gleiches gilt bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Allerdings muss es sich bei den Berechtigten um Staatsangehörige dieser Staaten, Bürger der Europäischen Union oder Hinterbliebene der genannten handeln.
Zu einer Minderung kann es im Einzelfall kommen, wenn die bereits bestehende Rente auf dem Abkommen mit Polen von 1975 beruht und daher die polnischen Zeiten in der deutschen Rente enthalten sind. Gleiches gilt, wenn die deutsche Rente auf Abkommen der früheren DDR mit Bulgarien, Rumänien, der Slowakei, Tschechien oder Ungarn beruht. Bei einem Verzug können die genannten Abkommen nicht mehr angewandt werden.
Aufenthalt in den Abkommensstaaten
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, kann es ebenfalls zu Einschränkungen kommen.
Aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden, aber in der deutschen Rente enthalten sind, wie Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz, kann nicht gezahlt werden.
In der Regel besteht in den Abkommensstaaten auch kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die nur wegen des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes ein Anspruch besteht und nicht aufgrund des Leistungsvermögens. Anspruch auf volle Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes besteht einzig in den Abkommensstaaten Bosnien-Herzegowina, Israel, dem Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien und Tunesien.
Aufenthalt in Drittstaaten
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in anderen Staaten – außerhalb der Europäischen Union, den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie den Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat – gelten die gleichen Einschränkungen, wie in den Abkommensstaaten.
Das heißt aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden, aber in der Rente enthalten sind, kann nicht gezahlt werden. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die nur wegen des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes ein Anspruch besteht, kann ebenfalls nicht gezahlt werden.
Hinzukommt, dass Zeiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, die wegen des Wohnsitzes am 18.5.1990 in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Westniveau bewertet wurden, in Drittstaaten auf das derzeit noch niedrigere Ost-Niveau umzustellen sind.
Zudem können Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Renten für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau nur gewährt werden, wenn auf sie schon im Inland ein Anspruch bestand
Überweisung ins Ausland
Auch bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands in einem anderen Staat kann die Rente auf ein eigenes Konto des Berechtigten bei einer Bank in Deutschland überwiesen werden. Die Überweisungskosten trägt die Deutsche Rentenversicherung. Auch die Benennung einer Vertrauensperson mit Konto bei einer Bank in Deutschland ist im Ausnahmefall möglich, wenn diese das Geld an den Berechtigten weiter leitet.
Die Überweisung auf ein eigenes Konto bei einer Bank in den SEPA- Staaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen ist ebenfalls möglich. Auch hier trägt die Überweisungskosten die Deutsche Rentenversicherung.
Selbstverständlich ist auch die Überweisung auf ein eigenes Konto des Berechtigten bei einer Bank in anderen, als den genannten Staaten möglich. Hierbei nutzt die Deutsche Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit dem Renten Service der Deutschen Post AG standardisierte, kostengünstige Zahlungswege, auf denen auch die Umrechnung in die Währung des Aufenthaltsstaats erfolgt. Wie in Deutschland oder den anderen oben genannten Staaten trägt die Deutsche Rentenversicherung die Überweisungskosten bis zur ersten von ihr beauftragten Bank. Die beim Transfer gegebenenfalls bei den beteiligten Banken darüber hinaus anfallenden Spesen, Umrechnungsgebühren oder Kursverluste können nicht ausgeglichen werden. Sie muss der Berechtigte tragen.
Um die Rente zahlen zu können, benötigt die Deutschen Rentenversicherung die internationale Bankleitzahl (BIC) und die internationale Kontonummer (IBAN) des Kontos des Berechtigten. Dazu sind Zahlungserklärungen vorgesehen, auf denen auch die Bank die Kontoverbindung bestätigt. Für Italien und Kanada/USA gibt es gesonderte Zahlungserklärungen.
Lebensbescheinigung
Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands in einem anderen Staat prüft der Renten Service der Deutschen Post AG einmal jährlich, Mitte des Jahres, ob der Berechtigte noch lebt. Er bekommt dann eine schriftliche Lebensbescheinigung zugesandt, die er bestätigen lassen und umgehend zurücksenden muss. Bestätigungen nehmen in der Regel alle Behörden und Rentenversicherungsträger sowie Geldinstitute des Wohnlandes und hilfsweise auch die deutschen Auslandsvertretungen vor.
Einige Staaten, wie Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und Spanien, melden den Tod Berechtigter, so dass hier meist auf eine schriftliche Lebensbescheinigung verzichtet wird.