Ist Betriebliches Eingliederungsmanagement auch für mein Unternehmen zwingend erforderlich?
Alle Arbeitgeber müssen Betriebliches Eingliederungsmanagement betreiben, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
Dieses Gebot in Paragraph 84 SGB IX gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit. Der Gesetzgeber hat allerdings in Paragraph 84 SGB IX auf engere Vorgaben für die Art und Form des Eingliederungsmanagements bewusst verzichtet und damit Raum für individuelle und praktikable Lösungen gelassen.
Wer gibt mir einen Überblick über die Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation?
Eine Leistungsübersicht finden Sie in den Informationen/Broschüren der Deutschen Rentenversicherung:
Bei den Integrationsämtern finden Sie Informationen zu Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben.
Wer kann mir in einem persönlichen Gespräch meine Fragen beantworten?
Bitte wenden Sie sich an:
Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung
Tel. +49 (0)800 1000 453
Montag - Freitag von 09:00 - 15:00 Uhr
E-Mail: firmenservice@deutsche-rentenversicherung.de
Wer übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements beim Arbeitgeber?
Eine Refinanzierung der mit der Einführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements einhergehenden Kosten durch die Rehabilitationsträger oder die Integrationsämter hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Funktionierendes Eingliederungsmanagement kann aber Zeiten der Arbeitsunfähigkeit senken und dadurch Kosten sparen.