Sofern der Rentenversicherungsträger Ihnen die Fahrkarte nicht zur Verfügung stellt, werden bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrkosten der günstigsten Kategorie, zum Beispiel 2. Klasse der Deutschen Bahn, erstattet. Taxikosten zählen grundsätzlich nicht dazu. Mögliche Fahrpreisvergünstigungen sind auszunutzen.