Es wird eine An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln empfohlen. Nähere Informationen erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid oder bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder von der Rehabilitationseinrichtung.
Neben den Reisekosten für das Kind können auch Reisekosten für
- die Begleitperson,
- Begleitkinder sowie
- die Reisebegleitung übernommen werden.
Grundsätzlich werden für Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, die Kosten für eine Reisebegleitung übernommen. Unter bestimmten individuellen medizinischen Voraussetzungen werden auch für ältere Kinder die Kosten für eine Reisebegleitung übernommen.
Zu den Reisekosten gehören die erforderlichen
- Fahrkosten
- Verpflegungs- und Übernachtungskosten
- Kosten des Gepäcktransportes
Sofern der Rentenversicherungsträger Ihnen die Fahrkarte nicht zur Verfügung stellt, werden bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrkosten der günstigsten Kategorie, zum Beispiel 2. Klasse der Deutschen Bahn, erstattet. Taxikosten zählen grundsätzlich nicht dazu. Mögliche Fahrpreisvergünstigungen sind auszunutzen.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges werden zurzeit 20 Cent je Kilometer Fahrstrecke erstattet. Für die An- und Abreise werden jedoch höchstens 130 Euro insgesamt gezahlt. Parkgebühren sind mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.
Ist eine Reisebegleitung sowohl für die An- als auch für die Abreise erforderlich, werden höchstens jeweils 130 Euro, insgesamt also maximal 260 Euro erstattet.
Erfolgt die An- und Abreise nicht mit dem PKW, werden die Kosten für den Transport von zwei Gepäckstücken erstattet. Auch für die Begleitperson werden bei einer Dauerbegleitung die Kosten für den Transport von zwei Gepäckstücken erstattet.
Bei einer Reisedauer von mindestens 8 Stunden können Verpflegungskosten übernommen werden. Notwendige Übernachtungskosten können erstattet werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Die Kosten für den Kraftfahrzeugtransport mit der Fähre oder dem Autoreisezug werden nicht erstattet.
Im Rahmen der Kinderrehabilitation werden grundsätzlich keine Kosten für Familienheimfahrten erstattet.