Im Anschluss an eine Kinder- und Jugendlichenrehabilitation können Nachsorgeleistungen in Betracht kommen. Diese sollen den Erfolg der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation nachhaltig sichern.
Ziele der Nachsorge
Mit den Nachsorgeleistungen werden u.a. folgende Ziele verfolgt:
- Verbesserung noch bestehender Einschränkungen
- Stabilisierung / Verstetigung von Verhaltensänderungen und Lebensstiländerungen
- nachhaltiger Transfer des Gelernten in Alltag und Schule/Ausbildung
- strukturierte Unterstützung bei spezifischen Problemen im Alltag oder in Schule/Ausbildung
- Förderung von Selbstmanagementkompetenzen
Angebote der Nachsorge
Leistungen zur Nachsorge können alle Angebote umfassen, die der Verstetigung des Rehabilitationserfolgs dienen. Hierbei kann es sich auch um therapeutische Leistungen handeln, die bereits während der Rehabilitation durchgeführt wurden und im Rahmen der Nachsorge fortgesetzt werden sollen.
Einleitung der Nachsorge
Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Nachsorgeleistungen wird in der Regel während der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation getroffen. Die Rehabilitationseinrichtung stellt den Nachsorgebedarf in Art und Umfang im Einzelfall fest, bespricht diesen mit dem Kind bzw. dem Jugendlichen und dessen Familie, erarbeitet Ziele und leitet geeignete Nachsorgeleistungen durch eine Empfehlung ein.
Nachsorgeanbieter
Die Leistungen zur Nachsorge werden wohnortnah von zugelassenen Nachsorgeanbietern (zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen oder Therapeuten mit Krankenkassenzulassung) durchgeführt.
Kosten und Zuzahlung
Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen zur Nachsorge in einem Zeitraum von in der Regel bis zu 12 Monaten nach Ende der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation. Voraussetzung ist, dass die Rentenversicherung auch Kostenträger der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation war. Eine Zuzahlung ist nicht zu leisten.
Fahrkosten
Sofern anlässlich der Teilnahme an einer Nachsorgeleistung Fahrkosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines privaten Kraftfahrzeuges tatsächlich entstehen, beteiligt sich der Rentenversicherungsträger mit einer Kostenpauschale je Termin. Wenn das Kind/der Jugendliche begleitet werden musste und der Begleitperson hierdurch Fahrkosten entstanden sind, werden auch diese im Rahmen einer Fahrkostenpauschale erstattet.