Sie haben in Deutschland und Japan gearbeitet und wollen jetzt in Rente gehen? Sie möchten in Japan Ihren Lebensabend verbringen? Oder Sie kommen aus Japan und arbeiten nun in Deutschland? Vielleicht fragen Sie sich, wie sich die Arbeit in den verschiedenen Ländern auf Ihre spätere Rente auswirken wird. Um mögliche Nachteile für Sie aufzufangen, wurde ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Für Ihre Rente ist das also kein Problem - denn das Abkommen wurde gerade für Menschen geschaffen, die im Laufe ihres Berufslebens über Grenzen hinweg arbeiten oder gearbeitet haben. So können beispielsweise Zeiten aus beiden Ländern für eine medizinische Rehabilitation oder Ihren Rentenanspruch zählen.
Die japanische Rentenversicherung
Japan und Deutschland haben sehr unterschiedliche Systeme der Sozialen Sicherheit. So hat Japan ein zweigliedriges Rentensystem, das Volksrentensystem und das Arbeitnehmerrentensystem. Außerdem gibt es genossenschaftliche Systeme für besondere Personengruppen wie Beamte und Lehrer an privaten Schulen.
Das Abkommen mit Japan
Das Sozialversicherungsabkommen mit Japan ist am 20. April 1998 in Kraft getreten und regelt die Beziehungen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rentenversicherung. Es führt vor allem dazu, dass Ihre deutschen und japanischen Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch zusammengerechnet werden. Das ist wichtig bei der Frage, ob Sie die erforderliche Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch erfüllt haben. Es erleichtert vor allem den Erwerb von Rentenansprüchen, indem deutsche und japanische Zeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel für die Wartezeit) zusammengerechnet werden. Das ermöglicht – insbesondere japanischen Staatsangehörigen – in vielen Fällen erst, überhaupt einen Rentenanspruch zu realisieren. Außerdem regelt das Abkommen, in welchem der beiden Staaten bei einer Beschäftigung in Deutschland oder Japan Beiträge zu zahlen sind.
Das Abkommen gilt in erster Linie für deutsche und japanische Staatsangehörige. Da es sich aber um ein sogenanntes offenes Abkommen handelt, betrifft es auch Menschen, die irgendwann in Deutschland, Japan oder in beiden Staaten Beiträge gezahlt haben, und deren Hinterbliebene. Die Staatsangehörigkeit, der sonstige Status (Flüchtling oder Staatenloser) und der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts spielen dabei keine Rolle.
Arbeiten im Abkommensstaat – wo bin ich versichert?
Arbeiten Sie in Deutschland, prüft die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse) stellvertretend für den deutschen Rentenversicherungsträger, ob Sie versicherungspflichtig sind. Arbeiten Sie in Japan, wird Ihre Versicherungspflicht dort geprüft. Wie Sie in Japan versichert sind, entscheidet sich nach den dortigen nationalen Vorschriften.
Nehmen Sie in Japan eine Beschäftigung auf, meldet Ihr Arbeitgeber Sie bei den zuständigen Stellen und Behörden an.
Ihr Arbeitgeber entsendet Sie nach Japan
Werden Sie von ihrem Arbeitgeber für eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeit nach Japan entsandt, bleiben Sie während der ersten 60 Monate weiterhin in Deutschland versichert. Sie müssen also wegen eines vorübergehenden Auslandseinsatzes nicht in das japanische Versicherungssystem wechseln. Arbeiten Sie nur vorübergehend für Ihren deutschen Arbeitgeber in Japan und werden Sie weiter von ihm bezahlt, können Sie in Deutschland versicherungspflichtig bleiben. Diese sogenannte Entsendung ist jedoch auf 60 Monate befristet.
Unser Tipp:
Weitere Informationen finden Sie unter www.nenkin.go.jp
Denken Sie an die Entsendebescheinigung
Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte brauchen eine Bescheinigung J/D 101, wenn sie grenzüberschreitend in Japan arbeiten.
Weitere Informationen zur Entsendebescheinugung https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/entsendung_ausland/entsendung/entsendung_ins_ausland.html?country=Japan
Besondere Vereinbarung möglich
Steht von Anfang an fest, dass die Beschäftigung länger als 60 Monate sein wird oder die vertraglichen Regelungen aus anderen Gründen eine Entsendung nicht zulassen, können Sie und Ihr Arbeitgeber eine sogenannte Ausnahmevereinbarung beantragen, um weiterhin in Deutschland versichert zu sein. Wenden Sie sich hier an
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland
Tipp:
Antrag vor Aufnahme der Arbeit stellen
Bitte stellen Sie den Antrag auf Ausnahmevereinbarung bevor Sie mit Ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in Japan beginnen.
Rente in Japan
Haben Sie in Deutschland und Japan gearbeitet, erhalten Sie aus beiden Ländern eine Rente. Für die Prüfung des Rentenanspruchs werden die Zeiten aus beiden Ländern zusammengerechnet, das Auszahlen der Rente übernimmt jedes Land selbst.
Unser Tipp:
Informieren Sie sich frühzeitig beim japanischen Versicherungsträger, wann Sie Ihren Rentenantrag stellen müssen, damit Sie keine Frist versäumen.
Die Renten in Deutschland und Japan können aufgrund der jeweiligen nationalen Vorschriften zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Bitte informieren Sie sich auch hier rechtzeitig über den möglichen Beginn, damit Ihnen keine Nachteile durch einen verspäteten Antrag entstehen. Achten Sie darauf, den Antrag fristgerecht zu stellen.
Japanische Versicherungszeiten klären
Wenn Sie in Japan waren, sollten Sie sich schon vor einem Rentenverfahren um einen Nachweis für Ihre japanischen Versicherungszeiten kümmern.
Auf Wunsch leiten wir Ihre Anfragen, Anträge und Unterlagen gerne an den japanischen Versicherungsträger weiter.
Japanische Altersrente
Siehe Broschüre der DRV: Arbeiten in Deutschland und in Japan und GRA Japan – Leistungen der Rentenversicherung Japan
Japanische Invaliditätsrente
Siehe Broschüre der DRV: Arbeiten in Deutschland und in Japan und GRA Japan – Leistungen der Rentenversicherung Japan
Ihre Kranken- und Pflegeversicherung als Rentner
Wohnen Sie in Japan, unterliegen Sie nicht dem Schutz der deutschen Kranken- beziehungsweise Pflegepflichtversicherung. Das gilt selbst dann, wenn Sie in Japan ausschließlich eine deutsche Rente beziehen.
Unser Tipp:
Sollten Sie nach Japan ziehen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrer deutschen Krankenkasse über die Konsequenzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Zuschuss zu Ihren Beiträgen als freiwilliges Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem deutschen privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten. Besteht jedoch gleichzeitig eine japanische Pflichtkrankenversicherung, kann dieser Zuschuss nicht gezahlt werden. Für eine japanische private Krankenversicherung kann generell kein Zuschuss gezahlt werden.
Wo beantrage ich meine Rente?
Wohnen Sie in Japan, stellen Sie Ihren Antrag auf Leistungen beim Japan Pension Service. Dort kann auch der Antrag auf eine deutsche Rente gestellt werden. Die zuständige Verbindungsstelle des Japan Pension Service im Verhältnis zu Deutschland leitet dann alle weiteren Schritte ein.
Wohnen Sie in Deutschland, können Sie Ihren Antrag bei dem für Sie zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung stellen. Dort kann auch der Antrag auf eine japanische Rente gestellt werden.
Bitte beachten Sie:
Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover ist als sogenannte Verbindungsstelle zuständig, wenn deutsche und japanische Versicherungszeiten vorliegen oder der Berechtigte in Japan wohnt oder als japanischer Staatsangehöriger in einem Drittstaat wohnt.
Um diese Zuständigkeit müssen Sie sich aber nicht kümmern. Sind Sie bei einem anderen Träger der Deutschen Rentenversicherung versichert, wird dieser Träger Ihren Rentenantrag an die zuständige Verbindungsstelle abgeben und Sie hierüber informieren.
Die Verbindungsstelle schickt Ihnen nach Ihrem Rentenantrag das Antragsformular D/J 1, das der japanische Träger für die Feststellung der japanischen Rente benötigt.
Das von Ihnen ausgefüllte Formular und die im Formular genannten Nachweise die Sie beigefügt haben, wird die Verbindungsstelle dann an den japanischen Träger weiterleiten.
Wohnen Sie weder in Deutschland noch in Japan, können Sie Ihren Antrag bei den deutschen Versicherungsträgern oder den Zweigstellen des japanischen Versicherungsträgers stellen. Im Allgemeinen können Sie Ihre deutsche Rente auch bei den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Bitte beachten Sie:
Beantragen Sie eine deutsche Rente, geben Sie bitte auch immer an, dass Sie Versicherungszeiten in Japan zurückgelegt haben. Umgekehrt sollten Sie bei einem japanischen Rentenantrag darauf hinweisen, dass Sie auch in Deutschland versichert waren. Nur so können die deutschen und japanischen Versicherungsträger einander über Ihren Rentenantrag informieren und dafür sorgen, dass Ihre Rentenansprüche in beiden Ländern geprüft werden.
Lassen Sie Ihre Ansprüche überprüfen
Konnte Ihnen bisher keine Rente gezahlt werden, weil die Voraussetzungen (zum Beispiel die Wartezeit) nicht erfüllt waren, kann sich nun erstmals durch die Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten in Deutschland und Japan ein Rentenanspruch ergeben.
Auch Renten, die schon gezahlt werden, können grundsätzlich auf Antrag überprüft werden. Durch die zusätzliche Berücksichtigung der Zeiten aus Japan kann sich eventuell eine höhere Rente ergeben. Oder das Abkommen beseitigt Einschränkungen für die Zahlung der Rente ins Ausland. Lassen Sie sich beraten.
Unser Tipp:
Um festzustellen, ob sich für Sie tatsächlich Vorteile ergeben, setzen Sie sich bitte so schnell wie möglich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Ihre Ansprechpartner in Deutschland
Innerhalb der Regionalträger (frühere Landesversicherungsanstalten) der Deutschen Rentenversicherung ist in den meisten Fällen Ihr Ansprechpartner:
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
30880 Laatzen
Telefon: 0511 829-0
Telefax: 0511 829-2635
E-Mail: info@drv-bsh.de
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist Ihr Ansprechpartner, wenn der letzte deutsche Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund ging.
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Telefon: 030 865-0
Telefax: 030 865-27240
E-Mail: meinefrage@drv-bund.de
Haben Sie mindestens einen deutschen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt, wenden Sie sich bitte an diesen Träger.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Telefon: 0234 304-0
Telefax: 0234 304-53050
E-Mail: rentenversicherung@kbs.de
Was können wir für Sie tun?
Wir
- beantworten Ihre Fragen zur Rente,
- klären für Sie zusammen mit den ausländischen Kassen Ihre deutschen und ausländischen Versicherungszeiten,
- übersenden Ihnen Ihre persönliche Rentenauskunft mit den deutschen und ausländischen Versicherungszeiten,
- stellen im Leistungsfall Ihre Rente fest und zahlen Sie - auch ins Ausland,
- leiten für Sie beim japanischem Träger das Rentenverfahren ein.
Sollen wir für Sie Ihre japanischen Versicherungszeiten klären, füllen Sie bitte den Vordruck D/J 3 aus und senden uns diesen zu. Bitte geben Sie unbedingt Ihre deutsche Versicherungsnummer an. Sie finden diese Vordrucke auch am Ende dieser Seite zum Herunterladen.
Für Sie vor Ort
Bei unseren Sprechtagen und bei verschiedenen Messen und Ausstellungen sind wir auch für Sie vor Ort.
Internationale Beratungstage
Ihr Ansprechpartner in Japan
Verbindungsstelle der japanischen Sozialversicherung
Mit Fragen zu Ihrer japanischen Rentenversicherung wenden Sie sich bitte an den japanischen Rentenversicherungsträger:
Japan Pension Service
3-5-24 Takaido-nishi
Suginami – Ku
TOKYO 168-8505
Japan