Deutsche Rentenversicherung

Worum geht es beim ZRBG und was hat sich geändert?

Beschäftigungszeiten in einem Ghetto

Nach dem ZRBG gelten bei Verfolgten des Nationalsozialismus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto unter bestimmten Voraussetzungen als deutsche Beitragszeiten. Das Ghetto muss sich in einem vom Deutschen Reich besetzten oder eingegliederten Gebiet befunden haben. Aus ZRBG-Zeiten kann auch eine deutsche Rente in das Ausland gezahlt werden.

Dies gilt seit dem 1.6.2015 aufgrund des Abkommens vom 5.12.2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, auch für berechtigte Personen, die am 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatten und diesen ununterbrochen beibehalten haben.

Die bisherige Rechtslage

Die bisherige Rechtsauslegung stützte sich weitgehend auf die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Das hat dazu geführt, dass viele Anträge nach dem ZRBG abgelehnt werden mussten.

Das BSG hat in mehreren Urteilen neue Maßstäbe für die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG aufgestellt. Die Änderungen in der Rechtsauslegung können dazu führen, dass Verfolgte heute eine Rente nach dem ZRBG erhalten können, deren Antrag in der Vergangenheit abgelehnt wurde oder die von einer Antragstellung abgesehen hatten. Bei Verfolgten, die bereits eine deutsche Rente erhalten, kann die zusätzliche Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten zu einer höheren Rente führen.

In den Urteilen vom 2. und 3.6.2009 (Aktenzeichen unter anderem B 13 R 81/08 R und B 5 R 26/08 R) hat das Bundessozialgericht die Anforderungen an die Merkmale „Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss“ und „Entgelt“ deutlich herabgesetzt. In zwei weiteren Urteilen vom 19.5.2009 (Aktenzeichen B 5 R 14/08 R und B 5 R 96/07 R) hat das BSG zudem entschieden: Können bei Verfolgten Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG anerkannt werden, können sie unter erweiterten Voraussetzungen Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingtem Auslandsaufenthalt nach vollendetem 14. Lebensjahr bis 31.12.1949 erwerben.

Die zusätzliche Anrechnung von Ersatzzeiten kann zu höheren Rentenansprüchen führen oder sogar zur Folge haben, dass ehemalige Ghetto-Beschäftigte erstmalig einen deutschen Rentenanspruch erwerben.

Ferner haben die deutschen Rentenversicherungsträger ihre Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass Transnistrien nunmehr zu den vom ZRBG erfassten Gebieten gehört. Für Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto in Transnistrien können daher ebenfalls Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG erworben werden.

Schließlich haben die Rentenversicherungsträger im Wege der Auslegung entschieden, dass die Berücksichtigung der Ghetto-Zeit in einer ausländischen Rente der Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG regelmäßig nicht mehr entgegensteht.

Die Umsetzung der Rechtsprechung des BSG hatte zur Folge, dass Leistungen nach dem ZRBG aufgrund der allgemeinen Vorschriften des Sozialrechts nur für vier Jahre rückwirkend erbracht werden konnten. Das bedeutet, dass in einem Großteil der Fälle die Rente am 1.1.2005 beginnt.

Was hat sich geändert?

Das ZRBG ist mit Gesetz vom 15.7.2014 (BGBl. I, S. 952) geändert worden. Durch das Gesetz zur Änderung des ZRBG gilt ein Rentenantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (Lebensalter, Wartezeit) als am 18.6.1997 gestellt, sodass die Rente ab dem 1.7.1997 beginnen kann. Die Antragsfrist zum 30.6.2003 fällt ausnahmslos weg.

Durch die Einführung des ZRBG Änderungsgesetzes ist außerdem eine Gebietserweiterung erfolgt. Das Ghetto muss sich in einem Gebiet befunden haben, das im nationalsozialistischen Einflussbereich lag.

Unser Ziel ist es, den Betroffenen möglichst schnell und unbürokratisch zu ihren Ansprüchen zu verhelfen. Mit den folgenden Ausführungen geben wir Ihnen nähere Informationen zum ZRBG und der geänderten Rechtsauslegung. Diese Informationen sollen Ihnen die Einschätzung ermöglichen, ob Sie zum berechtigten Personenkreis nach dem ZRBG gehören. Renten, die nach der bisherigen Rechtslage wegen einer verspäteten Antragstellung nicht am 1.7.1997 beginnen konnten, werden auf Antrag ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn neu festgestellt.

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, die Berechtigten vorab von Amts wegen über ihre individuellen Gestaltungsmöglichkeiten aufzuklären.

Wer kann eine deutsche Rente erhalten?
Als deutsche Rentenleistungen kommen in Betracht eine Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder - nach dem Tod der Verfolgten oder des Verfolgten - eine Witwen- oder Witwerrente.
Voraussetzung für einen deutschen Rentenanspruch ist jedoch, dass die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist. Sie beträgt sowohl für eine Regelaltersrente als auch für eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente fünf Jahre (60 Kalendermonate).
Im Rahmen des Europarechts oder eines zweiseitigen Sozialversicherungsabkommens kann die Wartezeit auch durch die Zusammenrechnung von deutschen und ausländischen Versicherungszeiten erfüllen werden.

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