Deutsche Rentenversicherung

Im Ausland studieren und arbeiten

Welche Auswirkungen hat es auf Ihre spätere Rente, wenn Sie im Ausland wohnen, studieren oder arbeiten? 

Soziale Sicherung im Ausland

Für einen Anspruch auf eine deutsche Rente zählen auch bestimmte ausländische Zeiten mit. Haben Sie Ihren Aufenthalt in einem anderen Mitglieds- oder Abkommensstaat, können Sie später Ihren Antrag auf eine deutsche Rente beim Versicherungsträger des anderen Staates stellen.

Der Begriff Mitgliedsstaaten umfasst die Staaten, für die das Europarecht gilt.

Als Abkommensstaaten werden die Länder bezeichnet, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Studienzeiten im Ausland

Die Studienzeiten im Ausland können entsprechend den Ausbildungen in Deutschland als sogenannte Anrechnungszeit zählen. Dabei besteht für Schul- und Studienzeiten eine Höchstdauer von acht Jahren. Als Anrechnungszeiten werden sie beispielsweise bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt.

Wird das Studium als Teilzeitstudium absolviert, kann es nur berücksichtigt werden, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Ihre Ansprüche im Ausland

In den jeweiligen Mitglieds- beziehungsweise Abkommensstaaten sind unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Jeder Versicherungsträger prüft getrennt, ob nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht und zahlt gegebenenfalls eine Rente. Es ist möglich, dass Sie aus mehreren Staaten jeweils eine Rente erhalten, je nachdem, wo Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Eine „Gesamtrente“ oder „Europarente“ gibt es nicht.

Für einen Anspruch auf deutsche Rente muss neben anderen Voraussetzungen - wie  beispielsweise ein bestimmtes Lebensalter - auch eine Mindestversicherungszeit, die sogenannte Wartezeit, erfüllt sein.

Diese ist bei den verschiedenen Rentenarten unterschiedlich. So beträgt sie bei der deutschen Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre, aber bei der Regelaltersrente nur 5 Jahre. Um diese Wartezeiten zu erfüllen, werden nach dem Europarecht deutsche Zeiten und Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten zusammengerechnet. Das Abkommensrecht enthält ähnliche Regelungen.

Auch die anderen EU-Mitglieds- oder Abkommensstaaten müssen bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen die deutschen Zeiten berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass Versicherungszeiten nur innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten zusammengerechnet werden.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinen Abkommensstaaten werden die deutschen und ausländischen Zeiten jeweils nur für einen Abkommensstaat allein zusammengerechnet. Es können nicht Zeiten mehrerer Abkommensstaaten untereinander zusammengerechnet werden.

Beispiel:
Haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien, Irland und Kanada gearbeitet, können deutsche Versicherungszeiten mit britischen und irischen nach dem Europarecht oder deutsche mit kanadischen Versicherungszeiten nach dem deutsch-kanadischen Abkommen zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung aller zurückgelegten Zeiten (deutsche, britische, irische und kanadische), zum Beispiel zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren, ist nicht möglich.

Ausnahmen bestehen bei neuen Abkommen, so zum Beispiel beim Abkommen mit Brasilien. Die neuen Abkommen ermöglichen auch die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedsstaaten und dem jeweiligen Abkommensstaat.

Versicherungszeiten aus einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht mit deutschen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden.

Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für eine Rente allein nach dem jeweiligen nationalen Recht. So kann es vorkommen, dass aus der Rentenversicherung des einen Staates bereits ein Rentenanspruch besteht, während die Voraussetzungen für eine Rente im anderen Staat erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind - weil dort zum Beispiel eine höhere Altersgrenze besteht.

Sie sollten sich daher rechtzeitig im jeweiligen Staat erkundigen, wann Sie von dort frühestens eine Rente erhalten können und wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen. Rat und Hilfe erhalten Sie in unseren Auskunfts- und Beratungsstellen beziehungsweise bei den Verbindungsstellen oder den ausländischen Versicherungsträgern.

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