Deutsche Rentenversicherung

Kurze Ehedauer: Wann Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht

Datum: 03.05.2024

Wer mit seinem Partner vor dessen Tod kürzer als ein Jahr verheiratet war, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Denn bei einer so kurzen Ehedauer geht die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich von einer „Versorgungsehe“ aus. Diese Verpflichtung ist gesetzlich geregelt und gilt für alle ab dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen.

Angenommen wird, dass das Paar angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes eines Partners nur geheiratet hat, um dem überlebenden Partner einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu ermöglichen. Hinterbliebene können jedoch widerlegen, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt hat. Zum Beispiel sprechen gemeinsame Kinder oder der Unfalltod des Ehepartners dagegen.

Auch führt die Umwandlung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht dazu, dass die Jahresfrist für die Annahme einer Versorgungsehe neu beginnt.

Alle wichtigen Informationen gibt es in der kostenfreien Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Sie steht hier zum Download bereit oder kann unter der kostenfreien Service-Nummer 0800 1000 4800 bestellt werden. Hier informiert auch das Team der Deutschen Rentenversicherung gerne zu allen Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung und ihren Leistungen.

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