Deutsche Rentenversicherung

Anpassung der Beschlüsse zur Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung im anderen Mitgliedstaat an die künftige Rechtslage

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Erziehung im anderen Mitgliedstaat werden unter Berücksichtigung der EuGH-Urteile vom 23.11.2000 in der Rechtssache C-135/99, Elsen, und vom 07.02.2002 in der Rechtssache C-28/00, Kauer, wie in Art. 44 des Entwurfs für eine neue Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO-E) geregelt anerkannt.

2. Dies gilt auch für Erziehungszeiten und Leistungsfälle vor Inkrafttreten des Art. 44 DVO-E sowie in Bezug auf alle Staaten, in denen die EWGV 1408/71 anzuwenden ist, und für alle Personen, die von der EWGV 1408/71 erfasst werden. Hierzu gehören auch Drittstaatsangehörige.

3. Die Voraussetzungen sind für jedes Kind getrennt zu prüfen. Dies bedeutet, dass bereits anerkannte Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht dazu führen, dass die deutschen Rechtsvorschriften auf die betreffende Person weiter anzuwenden sind und dass für weitere Kinder, die während dieser Zeiten geboren und im anderen Mitgliedstaat erzogen werden, ebenfalls Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen sind.

4. Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im September 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.12.2007

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