Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in den nachfolgenden Grundsätzen den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine sowie die Übermittlung der Arbeitgeberdaten zum Zweck der Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) im Rahmen des Verfahrens elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP).
Diese Grundsätze gelten für
- den Aufbau und die Übermittlung der maschinell generierten Daten aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen (§ 28p Abs. 6a SBG IV),
- den Aufbau und die Übermittlung der Daten aus Systemen der betrieblichen Finanzbuchhaltung (§ 28p Abs. 6a SBG IV),
- den Aufbau und die Bereitstellung von Grunddaten für Meldekorrekturen,
- die Bereitstellung von Prüfergebnissen mittels Datenübertragung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)).