Als Anschlussrehabilitation (AHB) werden stationäre und ganztägig ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bezeichnet, die im Rahmen eines vorgegebenen Indikationskatalogs innerhalb von 14 Tagen nach einer Krankenhausbehandlung beginnen. Im Krankenhaus muss geprüft werden, ob die Hauptdiagnose der Patienten im Indikationskatalog aufgeführt und eine stationäre oder ganztägig ambulante Rehabilitation in einer von der Deutschen Rentenversicherung anerkannten Einrichtung erforderlich ist.
Für eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit müssen die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden
- frühmobilisiert, insbesondere in der Lage sein, ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und sich in der Einrichtung zu bewegen,
- für effektive rehabilitative Maßnahmen ausreichend belastbar sein,
- motiviert und aufgrund der geistigen Aufnahmefähigkeit und psychischen Verfassung in der Lage sein, aktiv bei der Rehabilitation mitzuarbeiten.
Eine Kontraindikation für die Einleitung und Durchführung einer AHB kann auch eine schwerwiegende Begleiterkrankung sein. Für Patienten, die noch nicht rehabilitationsfähig sind, kommt eine AHB nicht in Betracht.
Ziel der AHB ist es, die Patienten an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens heranzuführen. Es gilt hierbei, verloren gegangene Funktionen wiederzuerlangen und/oder bestmöglich zu kompensieren. Für die Bewilligung müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum 01.01.2025 wurde der Indikationskatalog für die Anschlussrehabilitation (AHB) um zwei weitere Indikationen erweitert:
- Maligne Augenerkrankungen: Zur Aufnahme dieser Erkrankungsgruppe, d.h. in erster Linie des Aderhautmelanoms wurde die „Indikationsgruppe 11: Onkologische Erkrankungen“ um den Buchstaben m) „Auge und Augenanhangsgebilde“ ergänzt.
- Versorgung mit Cochlea-Implantaten (CI): Zur Berücksichtigung der Versorgung von Hörbeeinträchtigten mit Cochlea-Implantaten wurde die „Indikationsgruppe 14: Cochlea-Implantate“ neu eingerichtet.