Deutsche Rentenversicherung

Eckpunkte für Mindestanforderungen für die Zulassungsprüfung von Reha-Einrichtungen

Ein Vertrag nach § 38 SGB IX (zuvor § 21 SGB IX, Gültigkeit bis: 31.12.2017) kann nur abgeschlossen werden bei Vorliegen eines von der Deutschen Rentenversicherung geprüften und akzeptierten medizinischen Konzeptes (gem. Rahmenkonzept zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung).

Hinweis: Die nachfolgende Publikation verweist noch auf die bis zum 31.12.2017 geltende Regelung § 21 SGB IX, die Anpassung erfolgt anlässlich der nächsten Überarbeitung.

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