Gemäß dem Gesetz Digitale Rentenübersicht § 15 Abs. 6a SGB VI n.F. kann der Versicherte dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Somit wird das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten gestärkt.
Es kann sich hierbei um
- explizite Wünsche (der Versicherte benennt im Antrag eine oder mehrere Wunscheinrichtungen) oder
- implizite Wünsche (der Antragsstellende beschreibt den gewünschten Behandlungsplatz anhand von Eigenschaften, z.B. Reha in den Bergen, Reha an der See, etc.)
handeln.