Deutsche Rentenversicherung

Unabdingbare Sonderanforderungen zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts

Gemäß dem Gesetz Digitale Rentenübersicht § 15 Abs. 6a SGB VI n.F. kann der Versicherte dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Somit wird das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten gestärkt.

Es kann sich hierbei um

  • explizite Wünsche (der Versicherte benennt im Antrag eine oder mehrere Wunscheinrichtungen) oder
  • implizite Wünsche (der Antragsstellende beschreibt den gewünschten Behandlungsplatz anhand von Eigenschaften, z.B. Reha in den Bergen, Reha an der See, etc.)

handeln.

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