Deutsche Rentenversicherung

Rahmenbedingungen und Indikationskriterien der Deutschen Rentenversicherung und Gesetzlichen Krankenversicherung für die ambulante Fortführung der Entwöhnungsbehandlung ohne Verkürzung der vorherigen Phase vom 4. März 2015

Stand 01.10.2016 Kostenlos

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung und die Gesetzliche Krankenversicherung haben gemeinsam Rahmenbedingungen beschlossen. Die Suchtfachverbände waren bei der Erarbeitung der Beschreibungen im Rahmen einer gemeinsamen Unterarbeitsgruppe einbezogen.

Die Rahmenbedingungen und Indikationskriterien beschreiben, für welche Rehabilitanden ein Wechsel von der stationären / ganztägig ambulanten Rehabilitation in das ambulante Setting aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen möglich ist. Der Wechsel in die ambulante Rehabilitationsform kann im Einzelfall angezeigt sein, wenn sich Veränderungen oder neue Erkenntnisse im Rahmen der stationären oder ganztägig ambulanten Rehabilitation ergeben, die eine Fortführung der therapeutischen Unterstützung begonnener Veränderungsprozesse bei einer erkennbaren hohen Rückfallgefährdung im ambulanten Setting erforderlich machen. Im Gegensatz zur ambulanten Entlassungsform geht der Wechsel in die ambulante Rehabilitationsform nicht zwingend mit einer Verkürzung der stationären / ganztägig ambulanten Behandlung einher. Die stationären / ganztägig ambulanten Rehabilitationseinrichtungen werden gebeten, das Formular G0410 regelmäßig nicht später als 2 Wochen vor Beendigung der stationären / ganztägig ambulanten Rehabilitation einzureichen.

Die Rahmenbedingungen sind zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Zum 1. Oktober 2016 haben die Rehabilitationsträger eine Umbenennung der Leistungsform vorgenommen. (alte Bezeichnung: Wechsel in die ambulante Rehabilitationsform nach einer stationären / ganztägig ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker)

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