Deutsche Rentenversicherung

Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen

Stand 02.11.2010 Zur Zeit kostenlos

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) ist ein „neues“ Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geschaffen worden, das am 1. August 1996 in Kraft trat und das Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348) abgelöst hatte.

Das Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen, wobei dieser Übergang in den Ruhestand durch Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit unterstützt wird. Aus diesem Grund ist das Altersteilzeitgesetz im Wesentlichen als Förderleistungsgesetz ausgestaltet.

Die Gewährung der Förderleistungen setzt u. a. den Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2010 voraus (§ 1 Abs. 2 AltTZG). Mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) wurde klargestellt, dass das Altersteilzeitgesetz als Mantelgesetz trotz Auslaufens der Förderleistungen fortbesteht und auch für die Voraussetzungen von Altersteilzeitarbeit bei deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 2009 maßgebend bleibt. Die mit der Altersteilzeitarbeit verbundenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen gelten demnach unverändert.

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