Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) werden ab 1. Januar 2013 neben den Arbeitsentgeltgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch die Arbeitsentgeltgrenzen für Gleitzonenbeschäftigungen angehoben. Vom 1. Januar 2013 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 450,01 bis 850 Euro im Monat beträgt. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 bereits bestanden haben, sind Bestandsschutzregelungen vorgesehen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Auswirkungen der Gesetzesänderungen beraten und das gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse überarbeitet.
Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 09.12.2014 aktualisiert.