Die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten soll durch eine vereinfachte Verfahrensweise, dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren, und durch deutlich ermäßigte Beiträge und steuerliche Anreize gefördert werden. Zum 1. Januar 2013 sind durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wesentliche Änderungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Kraft getreten, die mittelbar auch das Haushaltsscheck-Verfahren betreffen. Die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen wurde von 400 auf 450 Euro angehoben. Des Weiteren besteht für Personen, die ab dem 1. Januar 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, von der sie sich befreien lassen können. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, gelten Bestandsschutzregelungen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben hinsichtlich der sich zum 1. Januar 2013 ergebenden Änderungen die Gemeinsame Verlautbarung zu Haushaltsscheckverfahren aktualisiert.
Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 20.11.2013 aktualisiert.