Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig. Die Spitzenorganisationen der Pflege- und Rentenversicherung haben die sich aus den Regelungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ergebenden Auswirkungen unter Berücksichtigung der sich ab 1. Januar 2013 ergebenden Änderungen im Rundschreiben vom 9. Januar 2013 zusammengefasst. Hiernach besteht seit 2013 auch dann für eine Pflegeperson Rentenversicherungspflicht, wenn der erforderliche Mindestumfang der Pflege von 14 Stunden in der Woche nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.
Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 01.08.2016 aktualisiert.