Die zum 01.01.2012 eingeführte Verpflichtung für die Krankenkassen, den Arbeitgebern in den Fälle der Mehrfachbeschäftigung innerhalb der Gleitzone das Gesamtarbeitsentgelt mitzuteilen, wurde durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 zum 01.01.2015 wieder aufgehoben. Außerdem wird zum 01.01.2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag eingeführt, der vom Arbeitnehmer alleine aufzubringen und vom Arbeitgeber mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse abzuführen ist. Die auf den Zusatzbeitragssatz entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sind gesondert zu berechnen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung das Gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ab 01.01.2015 ergebenden Auswirkungen aktualisiert.
Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 21.03.2019 aktualisiert.