Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 wird die bisherige Gleitzone, in der Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850 Euro verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteile zahlen, zum 01.07.2019 durch den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV abgelöst. Dadurch erhöht sich die monatliche Entgeltobergrenze von 850 Euro auf 1.300 Euro. Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro zahlen die Arbeitnehmer - wie schon bei Anwendung der Gleitzonenregelung - einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer im neuen Übergangsbereich nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen führen, entfällt der bislang bei Gleitzonenfällen mögliche Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung. Aufgrund dieser und weiterer rechtlicher Änderungen wurde das bisherige Rundschreiben zur Gleitzone für Beschäftigungen im Übergangsbereich ab dem 01.07.2019 aktualisiert.