Mit dem Sozialschutz-Paket vom 27. März 2020 wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vorübergehend vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen in einer die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 ergänzenden Verlautbarung beschrieben.