Deutsche Rentenversicherung

Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV

Stand 18.03.2022

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bestimmen in den Gemeinsamen Grundsätzen die Art und den Umfang der Speicherung, die Datensätze und das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV.

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