Für die durch sie gemäß § 73 Abs. 2 BBiG als zuständige Stelle erbrachten Leistungen erhebt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Kostenpauschalen. Diese werden in Anlehnung an das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis festgelegt. Das hier zum Download verfügbare Dokument bietet eine Übersicht über die geltenden Kostenpauschalen.