Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) schuf im Jahr 1996 mit der sozialrechtlichen Gleichstellung der ambulanten und stationären Rehabilitation grundlegende Voraussetzungen für die Rentenversicherung (RV), am Aufbau einer ambulanten rehabilitativen Versorgungsstruktur mitzuwirken. Eine kontinuierliche Steigerung der Inanspruchnahme ambulanter Rehabilitationsangebote in den Folgejahren wurde von einer wachsenden Zahl eigenständiger Rehabilitationszentren mit ambulantem Reha-Angebot begleitet. Für die RV erwuchs aus dieser Entwicklung die Verpflichtung, eine umfassende Reha-Qualitätssicherung auch für diese konzeptionell neue Versorgungsform zu etablieren, um ein zur stationären Rehabilitation gleichwertiges Therapieangebot
zu gewährleisten. Die für die ambulante Rehabilitation eingesetzten Instrumente der Qualitätssicherung orientieren sich an erprobten Verfahren aus der stationären Rehabilitation. Erste Analysen der Reha-Qualitätssicherung bestätigen ein gleichwertig hohes Qualitätsniveau stationärer und ambulanter Reha-Einrichtungen. Die ambulante Rehabilitation zeichnet sich dabei durch andere Akzentuierungen im therapeutischen Leistungsgeschehen aus. Auch die Verknüpfung mit nachgehenden Leistungen wird in den ambulanten Reha-Einrichtungen in höherem Ausmaß realisiert. Für die künftige Entwicklung sollten diese Unterschiede im Rahmen
eines produktiven Austauschs für die weitere Verbesserung der rehabilitativen Versorgung der Versicherten genutzt werden.