Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) in Deutschland ist Ende des 19. Jahrhunderts in erster Linie als Arbeiterversicherung gegründet worden. Erst rund ein Vierteljahrhundert nach ihrer Gründung wurde sie mit Einführung der Angestelltenversicherung, in der auch der größte Teil der Angestellten versicherungspflichtig wurde, zu einer Arbeitnehmerversicherung. Nicht als Arbeitnehmer – Arbeiter oder Angestellte – erwerbstätige Personengruppen waren dagegen nur in Ausnahmefällen versicherungspflichtig. Das hat sich – auch wenn im Laufe des 20. Jahrhunderts immer wieder kleinere, genau abgegrenzte Gruppen von Nicht-Arbeitnehmern in die Versicherungspflicht einbezogen wurden – im Grundsatz bis heute nicht verändert1. Eine Reform erscheint notwendig.