Deutsche Rentenversicherung

Dieter Gabbert: Die Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger mit Leistungsansprüchen der Versicherten - Die Aufrechnung nach § 51 SGB I -

Stand 30.04.2008 Kostenlos

Von Jahr zu Jahr gibt es mehr überschuldete Haushalte in Deutschland. Je nach Definition aber auch Interessenlage schwanken die Angaben zur Zahl der absolut oder relativ überschuldeten Haushalte zwischen knapp unter und weit über drei Millionen. Anschaulich kann dies auch mit den gestiegenen Verfahrenseingängen der Verbraucherinsolvenzen belegt werden, die die Gerichte zu verzeichnen haben. Hier liegen die geschätzten Verfahren für das Jahr 2007 bei 105 0001. Während andere Gläubiger bei der Pfändung von Sozialleistungen den "normalen" Weg gehen, d. h. einen Vollstreckungstitel und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die zu pfändende Forderung erwirken müssen, eröffnet § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den Sozialleistungsträgern die Möglichkeit, zumindest gegen Schuldner im Leistungsbezug leichter und schneller ausstehende
Forderungen im Wege der Aufrechnung2 zu realisieren. Eines eigenen Vollstreckungstitels bedarf es in diesen Fällen nicht.

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