Deutsche Rentenversicherung

Wolfgang Schmidt: Die Zwangsvollstreckung in Leistungen der Alterssicherung - Ein aktueller Überblick unter Berücksichtigung der Neuregelungen zur Kontopfändung

Stand 30.06.2010 Kostenlos

Dass Leistungen der Alterssicherung grundsätzlich verkehrsfähig sind und damit der Zwangsvollstreckung unterliegen, erscheint heute selbstverständlich. Das war nicht immer so. Vor Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war die Zwangsvollstreckung in Leistungen der Alterssicherung nur in speziell geregelten Fällen und nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Erst das SGB I hat mit den §§ 53 bis 55 die Konsequenz daraus gezogen, dass auch Sozialleistungsansprüche ungeachtet ihres öffentlichrechtlichen Charakters grundsätzlich "normale" Forderungen sind und damit – wie andere Forderungen auch – zu dem der Vollstreckung unterliegenden verkehrsfähigen Vermögen des Leistungsberechtigten gehören. In der Praxis der Träger der Alterssicherung spielt der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf ihre Leistungen eine nicht unerhebliche Rolle, wenn auch in jüngerer Zeit Gläubiger immer häufiger dazu übergegangen sind, die für den Anspruch geltenden vollstreckungsrechtlichen Schutzvorschriften durch eine Kontopfändung zu umgehen. Auf diese Tendenz hat der Gesetzgeber nunmehr – nach langer Vorbereitungszeit – mit dem Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes reagiert, das am 1. 7. 2010 in Kraft tritt. Die folgenden Ausführungen geben – im Anschluss an die Darstellung zum Vollstreckungsschutz bei Anwartschaften und Beiträgen – einen Überblick über die Vollstreckung in Ansprüche und Leistungen der Alterssicherung einschließlich des neu geregelten Vollstreckungsschutzes bei der Kontopfändung.

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