Deutsche Rentenversicherung

Beate Matern: Das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012

Stand 30.08.2013 Kostenlos

Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die als abhängig Beschäftigte oder selbständig Tätige rentenversicherungspflichtig sind, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) befreien lassen (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Betroffene Berufsgruppen sind u. a. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten. Bereits seit geraumer Zeit sind Angehörige dieser freien Berufe nicht mehr nur in den sog. klassischen Berufsfeldern bei typischen berufsspezifischen Arbeitgebern, sondern auch in anderen Bereichen tätig. So werden etwa Rechtsanwälte als Syndikusanwälte bei unterschiedlichsten nichtanwaltlichen Arbeitgebern, Architekten als Facilitymanager in Immobilienunternehmen oder Ärzte als Medizininformatiker bei Softwareunternehmen beschäftigt. Die umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch derartige Beschäftigungen zur Befreiung berechtigen, gewinnt damit an Bedeutung. Insofern waren mehrere Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) zum Befreiungsrecht nach § 6 SGB VI, die u. a. als Pharmaberater tätige Ärzte betrafen, mit Spannung erwartet worden.

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