Am 21. 4. 2015 ist das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“1 verkündet worden. Es sieht u. a. Neuregelungen bei der Waisenrente und bei einer Verschollenheit von Rentenbeziehern vor. Bei der Waisenrente wird ab dem 1. 7. 2015 der Kreis der Freiwilligendienste, für die eine Rentenzahlung an volljährige Waisen möglich ist, erweitert. Darüber hinaus entfällt ab diesem Zeitpunkt die Anrechnung des eigenen Einkommens der Waise auf die Rente. Ist ein Rentenbezieher seit einem Jahr verschollen und machen die Umstände den Tod wahrscheinlich,kann die Rentenzahlung seit dem 22. 4. 20152 auch ohne gerichtliche Todesfeststellung eingestellt werden. Der nachfolgende Beitrag erläutert die Einzelheiten dieser Neuregelungen.