Deutsche Rentenversicherung

Stefan Scheer, Yvette Hennig, Florian Lehmann: Prüfung der unmittelbaren Beitragszahler nach § 212a SGB VI

Stand 30.09.2015 Kostenlos

Im Abstand von vier Jahren haben die Rentenversicherungsträger (RV-Träger) bei den unmittelbaren Beitragszahlern gem. § 212a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu prüfen, ob sie ihren Meldepflichten und ihren sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung (RV) ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Beitragszahlung an die RV umfasste dabei 2014 ca. sieben Mrd. Euro.
Die Prüfung nach § 212a SGB VI gehört neben der Betriebsprüfung (§ 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch –SGB IV) und der Einzugsstellenprüfung (§ 28q SGB IV) zu den Aufgaben der Prüfdienste der RV-Träger. In seiner Struktur gleicht der § 212a SGB VI dem § 28p SGB IV1. Die gesetzliche Grundlage, die einzelnen Prüfgebiete und die technische Unterstützung für die Prüfung werden im Folgenden beschrieben.

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