Nach dem 3. 4. 2014 war es aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) nicht mehr möglich, Syndikusanwälte für ihre abhängige Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) zu befreien. Da das – vor allem für ältere Versicherte – weitreichende Folgen für deren Alterssicherung gehabt hätte, haben die Urteile eine erhebliche negative Resonanz hervorgerufen. Jetzt ist
zum 1.1. 2016 ein Gesetz in Kraft1 getreten, das die Befreiungsfähigkeit des betroffenen Personenkreises wieder herstellt. Ziel dieses Beitrags ist es, aus der Sicht der gesetzlichen RV einen ersten Überblick über die Neuregelung
und deren Durchführung zu geben.